Fahrtenbuchauflage beim ersten Verkehrsverstoß
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[image]Wenn sich bei einem Verkehrsverstoß der Fahrer des Fahrzeugs nicht feststellen lässt, darf die Behörde dem Halter die Auflage erteilen, für eine gewisse Dauer ein Fahrtenbuch für sein Fahrzeug zu führen. So soll im Wiederholungsfall der Fahrer ermittelt werden können. Die Auflage kann bereits beim ersten Verstoß angeordnet werden, wenn er gravierend ist. Das geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt zu einem Eilverfahren hervor:
Ein Auto wurde mit 129 km/h geblitzt, obwohl nur eine Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h erlaubt war. Der Fahrer des Wagens konnte jedoch nicht ermittelt werden. Und der Halter gab an, dass er sich nicht mehr erinnern könne, an wen er das Fahrzeug verliehen habe. Daraufhin wurde gegen den Fahrzeughalter eine 18-monatige Fahrtenbuchauflage verhängt. Das Gericht befand die behördliche Auflage für zulässig und bestätigte, dass sie bereits beim ersten Verstoß angeordnet werden kann, wenn es sich wie im vorliegenden Fall um einen gravierenden Verstoß handelt.
(WEL)
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