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Verkehrsordnungswidrigkeit - was Sie wissen und beachten müssen!

  • 4 Minuten Lesezeit

Die wichtigsten Fakten

  • Im Straßenverkehr verhalten sich diejenigen ordnungswidrig, die gegen eine auf dem Straßenverkehrsgesetz basierende Rechtsverordnung verstoßen.
  • Eine Verkehrsordnungswidrigkeit zieht ein Bußgeld nach sich, das bis zu 2000 Euro und in Ausnahmefällen sogar noch mehr betragen kann.
  • Die Verjährungsfrist von Ordnungswidrigkeiten beträgt 3 Monate, bis ihretwegen ein Bußgeldbescheid erlassen oder eine öffentliche Klage erhoben wurde. Andernfalls liegt die Frist bei 6 Monaten.
  • Gegen jeden Bußgeldbescheid kann Einspruch eingelegt werden.

Wann spricht man von einer Verkehrsordnungswidrigkeit?

Die Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten ist vor allem in § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG) geregelt. Nach dieser Bestimmung handelt derjenige ordnungswidrig, der eine auf Grundlage des StVG erlassene Rechtsverordnung nicht einhält.

Dabei handelt es sich im Kern um:

  • die Straßenverkehrsordnung (StVO)
  • die Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
  • die Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO)
  • die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) 

Diese Verordnungen weisen explizit auf § 24 StVG hin, sodass beinahe sämtliche Verstöße gegen diese Verordnungen als Verkehrsordnungswidrigkeit sanktioniert werden können. Von besonderer Bedeutung sind hierbei die im Bußgeldkatalog festgelegten Verkehrsverstöße. Hierzu zählen z. B. Geschwindigkeitsüberschreitungen, Abstandsverstöße, Überholvergehen und Falschparken.

Welche Sanktionen werden für eine Verkehrsordnungswidrigkeit verhängt?

Eine Verkehrsordnungswidrigkeit hat ein Bußgeld zur Folge, das maximal 2000 Euro beträgt. Allerdings existieren hierbei einige Ausnahmen, die in unterschiedlichen Bundes- und Landesgesetzen zu finden sind.

So kann für Alkoholverstöße z. B. ein Bußgeld von bis zu 3000 Euro verhängt werden. Kommt es zu einer Gefährdung bzw. Sachbeschädigung oder liegt vorsätzliches Handeln vor, kann die Geldbuße sogar noch drastischer ausfallen.

Neben einem Bußgeld kann eine Verkehrsordnungswidrigkeit ebenso Punkte in Flensburg nach sich ziehen. Eine Ordnungswidrigkeit wird mit maximal 2 Punkten sanktioniert. Drei Punkte werden ausschließlich für im Straßenverkehr verübte Straftaten verteilt.

Besonders schwere Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften können für den Verkehrssünder darüber hinaus ein Fahrverbot von maximal 3 Monaten zur Folge haben. Dazu kommt es z. B., wenn man den Tatbestand des Fahrens mit überhöhter Geschwindigkeit erfüllt und innerorts mit mehr als 60 km/h über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erwischt wurde.

Manche Verkehrsordnungswidrigkeiten werden wegen der Geringfügigkeit des Vergehens im Regelfall lediglich mit einem Verwarnungsgeld bis zu 55 Euro geahndet. Zu diesen Ordnungswidrigkeiten zählt z. B. eine Missachtung der Anschnallpflicht oder falsches Parken.

Wann verjähren Verkehrsordnungswidrigkeiten?

Die Frist der Verjährung von Ordnungswidrigkeiten liegt nach § 26 Abs. 3 StVG bei 3 Monaten, beginnend mit dem Tag der Handlung. Wurde ein Bußgeldbescheid erlassen oder eine Anklage erhoben, beträgt sie 6 Monate. Bei Ordnungswidrigkeiten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss gilt dagegen laut § 31 OWiG grundsätzlich eine abweichende Verjährungsfrist von mindestens 6 Monaten.

Man nennt diese Frist Verfolgungsverjährung. Die zugrunde liegende Forderung erlischt somit nicht, jedoch kann der Verstoß nicht mehr sanktioniert werden. Wenn man ein Bußgeld zahlt, obwohl die Verjährung schon eingetreten ist, hat man keinen Anspruch, die Strafe zurückzufordern.

Die Verjährungsfrist kann durch verschiedene Ereignisse mehrmals unterbrochen werden. Ein Grund für eine einmalige Unterbrechung ist z. B. die Zustellung eines Anhörungsbogens.

Wie ist der genaue Ablauf eines Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahrens?

Kommt es nach einer Verkehrsordnungswidrigkeit zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens, so bekommt der Halter des Fahrzeugs zunächst einen Anhörungsbogen wegen des Verkehrsverstoßes, der mit seinem Fahrzeug verübt wurde. Auf diese Weise soll der tatsächliche Fahrer festgestellt werden, da in Deutschland für Ordnungswidrigkeiten im Verkehr „der Fahrer haftet“ angewandt wird. Die jeweilige Strafe darf deshalb nicht einfach gegen den Halter verhängt werden, wenn dieser gar nicht der Fahrer war. Es liegt aber auch in der Regel am Halter, den Verdacht gegen ihn zügig auszuräumen.

Als Fahrzeughalter kann man diese Anhörung aufgrund der Verkehrsordnungswidrigkeit ausfüllen, jedoch muss man es nicht tun. Verpflichtend sind nur Angaben zur eigenen Person.

Man hat aber die Möglichkeit, der zuständigen Behörde den tatsächlichen Fahrer mitzuteilen oder sich freiwillig selbst schuldig zu bekennen. Wenn der eigentliche Fahrer nach der Verkehrsordnungswidrigkeit durch den Anhörungsbogen identifiziert werden konnte, erhält er einen Bußgeldbescheid.

Wie kann man auf einen Bußgeldbescheid aufgrund einer Verkehrsordnungswidrigkeit reagieren?

Wenn man eine schwere Verkehrsordnungswidrigkeit verübt hat und deswegen ein Bußgeld in Rechnung gestellt bekommt, hat man nach Zustellung des Bußgeldbescheides generell zwei Möglichkeiten:

  1. Entweder man erkennt die eigene Schuld an, indem man das verlangte Bußgeld binnen zwei Wochen zahlt und womöglich verhängte Punkte in Flensburg akzeptiert, sodass das Verfahren abgeschlossen ist,
  2. oder man legt Einspruch gegen den Bescheid ein.

Bevor sich der Betroffene für die zweite Option entscheidet, kann oft durch das Hinzuziehen eines Rechtsanwalts geklärt werden, ob ein Einspruch sinnvoll ist oder nicht. Der Einspruch muss innerhalb von 14 Tagen eingelegt werden, ansonsten wird der Bescheid rechtskräftig. Dabei muss entweder die Schriftform eingehalten werden oder aber der Einspruch mündlich zur Niederschrift bei der Behörde eingelegt werden. Beim Vorliegen u. a. folgender Tatsachen kann ein Einspruch empfehlenswert sein:

  • Das Blitzerfoto ist unscharf.
  • Der Bußgeldbescheid ist fehlerhaft.
  • Die angeschriebene Person ist nicht mit dem Tatfahrzeug gefahren.
Foto(s): ©stock.adobe.com/tournee

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