Fahrverbot statt Freiheitsentzug

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Die Neufassung des § 44 StGB

Aufgrund der Neufassung des § 44 StGB im Jahr 2017 ist die Verhängung eines Fahrverbots nach § 44 StGB nicht mehr nur bei Straftaten mit verkehrsrechtlichem Bezug möglich, sondern bei allen Straftaten. Das Verbot kann nun statt für die Dauer von bis zu drei Monaten bis zu sechs Monaten verhängt werden. Der Abs. 2 Satz 1 enthält zudem eine neue „Ein-Monats-Frist“. Dies führt dazu, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt ist oder seither ein Monat vergangen ist.

Umfang des Fahrverbots und Folgen

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 StGB kann das Fahrverbot auf bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen beschränkt werden. Dies kommt dem Betroffenen insbesondere zugute, wenn er beispielsweise für seinen Beruf auf eine besondere Art des Kfzs angewiesen ist. Dann kann es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebieten, diese Art des Kfz aus dem Verbot herauszulassen.

Anwendung in der Praxis

Eine Freiheitsstrafe über zwei Jahre kann nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden. Ein Fahrverbot nach § 44 StGB kann als Nebenstrafe verhängt werden, um eine Vollstreckung der Freiheitsstrafe zu vermeiden. Durch ein Fahrverbot besteht also noch die Chance, unter die Grenze einer nicht zur Bewährung aussetzbaren Strafe zu kommen. Der Verteidigung wird dadurch ein neuer Verhandlungsspielraum eröffnet, um eine Bewährung zu erlangen. § 44 Abs. 1 Satz 2 StGB geht gerade von der Möglichkeit eines Fahrverbots zur Vermeidung der Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung aus.

Auch dem Gericht werden insbesondere durch die Möglichkeit des Fahrverbots bei jeder Art von Straftat neue Wege eröffnet, den Täter zu beeinflussen. Denn ein Fahrverbot kann nun zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung eingesetzt werden. 

Zudem kann das Gericht nach § 44 Abs. 1 Satz 3 StGB das Fahrverbot dann verhängen, wenn eine Verkehrsgefährdung durch Drogeneinfluss oder Alkoholkonsum vorliegt, jedoch eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB unterbleibt. Das Gericht kann in solchen Fällen, ohne die Fahrerlaubnis zu entziehen, angemessene Urteile fällen, um so auf den Täter einzuwirken.

Somit eröffnet die Neufassung des § 44 StGB sowohl dem Gericht als auch der Verteidigerseite neue Möglichkeiten, auf den Täter und die Strafen und deren Vollziehung Einfluss zu nehmen.

JUDr. Heinz Tausendfreund, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht


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