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Lkw-Fahrverbot in Deutschland: Wann es wirklich gilt

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Lkw-Fahrverbot in Deutschland: Wann es wirklich gilt

Experten-Autor dieses Themas

In Deutschland dürfen Lastkraftwagen (Lkw) nicht rund um die Uhr an jedem Tag fahren. Begrifflich wird überwiegend von einem Fahrverbot für Lastkraftwagen, dem sogenannten Lkw- Fahrverbot, gesprochen. Die Fahrverbotsregeln für Lkw sind grundsätzlich ab einem zulässigen Gesamtgewicht ab 3,5 Tonnen, manche erst ab 7,5 Tonnen anzuwenden. 

Sonntagsfahrverbot für Lkw

Ein ständiges Fahrverbot besteht für Lkw grundsätzlich an Sonn- und Feiertagen. Das Fahrverbot an Wochenenden ist in § 30 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) gesetzlich geregelt. 

Nach § 30 Abs. 3 dürfen an Sonntagen und Feiertagen „in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht geführt werden.“ Dies gilt für das gesamte Straßennetz in Deutschland.  

Ausnahmen hiervon werden in § 30 Abs. 3 Satz 2 beispielsweise für den kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße oder Hafen-Straße, beim Transport frischer oder leicht verderblicher Lebensmittel und anderer Materialien, für Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeuge im Falle eines Unfalles und beim Transport von lebenden Bienen gemacht. Ein Lkw darf nach Satz 2 auch nach Entladung der zuvor genannten Güter an Sonntagen und Feiertagen eine Leerfahrt durchführen. Dies sind Fahrten ohne Ladung. Fahren dürfen weiterhin Fahrzeuge, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Wie aus § 30 Abs. 1 StVO hervorgeht, sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen zugunsten der Umwelt zu vermeiden.  

An den Feiertagen Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, dem Tag der Arbeit (1. Mai), Christi Himmelfahrt und Pfingstmontag, Tag der deutschen Einheit (3. Oktober) und am 1. und 2. Weihnachtstag ist das Führen von Lkw in Deutschland ebenfalls untersagt. In Absatz 4 sind auch weitere Feiertage benannt, die jedoch nur in bestimmten, dort bezeichneten Bundesländern gelten. Für die Tage Fronleichnam, Reformationstag (31. Oktober) und Allerheiligen (1. November) werden jeweils die betreffenden Bundesländer bezeichnet.  

Samstagsfahrverbote für Lkw

Ein grundsätzliches Wochenendfahrverbot besteht entgegen verbreiteter Meinung nicht. Samstags dürfen Lkw grundsätzlich fahren. Die Samstage sind auch in der für Fahrverbote einschlägigen Bestimmung des § 30 Abs. 3 und 4 StVO nicht erwähnt. Dennoch gibt es auch samstags temporäre Lkw-Fahrverbote. 

Samstagsfahrverbote in der Ferienzeit 

In den Sommerferien bestehen aufgrund des Verkehrsaufkommens Ausnahmen. Nach der Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße (Ferienreiseverordnung, FerReiseV) dürfen Lkw über 7,5 Tonnen vom 01. Juli bis zum 31. August bestimmte Autobahnen und Straßen an allen Samstagen von 7 bis 20 Uhr nicht befahren (§ 1 Abs. 1 FerReiseV). Insoweit kann von einem zeitweisen Lkw-Fahrverbot auf Autobahnen gesprochen werden. Autofahrer sollen stressfreier in den Urlaub fahren können, wenn keine Lastwagen unterwegs sind.  

Das Samstagsfahrverbot dient damit nicht wie das Sonntagsfahrverbot dazu, die Umwelt zu schonen. Vielmehr soll auf bestimmten Straßen weniger Verkehr sein, um Pkw und Wohnmobilen eine reibungslosere Fahrt zu ermöglichen. Insbesondere die Abfertigungen und Kontrollen in Grenznähe entfallen als Hindernisse.  

Ausnahmen vom Samstagsfahrverbot 

Nach 20 Uhr dürfen Lkw auch bei Samstags-Fahrverboten wieder fahren. Dies sollten Urlauber, die nachts fahren wollen, einkalkulieren. 

Ausgenommen vom Samstagsfahrverbot sind laut § 2 und 3 der Ferienreiseverordnung (FerReiseV) Fahrzeuge  

  • „der Polizei einschließlich der Bundespolizei,  

  • des öffentlichen Straßendiensts der Verwaltung,  

  • der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes, soweit die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung vorliegen,  

  • der Bundeswehr sowie der von der Bundeswehr beauftragten gewerblichen Transportdienstunternehmen, soweit das für Fragen des Verkehrs und Transports und der Logistik zuständige Kommando ein dringendes Erfordernis festgestellt hat,  

  • der Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Falle dringender militärischer Erfordernisse, 

  •  die auf Grundlage des Bundesleistungsgesetzes, des Verkehrssicherstellungsgesetzes oder des Verkehrsleistungsgesetzes zur Sicherung ausreichender Verkehrsleistungen herangezogen werden.“ 

Leistungsbescheide und Verpflichtungsbescheide sind gemäß § 2 Abs. 2 FerReiseV als Nachweis mitzuführen und auf Verlangen den zur Überwachung zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen. Ausnahmen hiervon werden in § 3 FerReiseV beispielsweise für den kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße oder Hafen-Straße, beim Transport frischer oder leicht verderblicher Lebensmittel und anderer Materialien, für Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeuge im Falle eines Unfalles und beim Transport von lebenden Bienen gewährt. Ein Lkw darf nach Entladung der eben genannten Güter auch an Sonntagen und Feiertagen eine sogenannte Leerfahrt durchführen. Fahren dürfen weiterhin Fahrzeuge, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. 

Dieselfahrverbote für Lkw

In manchen Städten gibt es Fahrverbote für Lkw, die bestimmte Strecken nicht befahren dürfen. Seit 2019 gilt ein Verbot in Darmstadt, Hamburg und in Stuttgart. 2020 wurde auch in Stuttgart-Bad Cannstatt ein Verbot eingeführt. In München gilt seit 2023 ein Fahrverbot für Lkw. In den Umweltzonen dürfen Diesel bis zur Abgasnorm 4 nicht fahren. 

Lkw-Durchfahrtsverbote

Beschränkungen und Verbote dürfen gemäß § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO nur zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen sowie aus Gründen der Sicherheit angeordnet werden. Generelle Durchfahrtsverbote für Lkw werden mit dem Zeichen 253 der StVO gekennzeichnet. Das Verkehrsverbotszeichen ist rund, mit einem roten Kreis und in der Mitte einem stilisierten Lkw in Schwarz auf weißem Hintergrund. Es untersagt den Verkehr für Lkw.  

Der Verkehr soll wegen der Verkehrsberuhigung oder zur Einhaltung der Feinstaub-Grenzwerte aus diesen Zonen ferngehalten werden. Häufig sind auch Zusatzschilder wie „Durchgangsverkehr“ oder „12 t“ angebracht. Auch zweckbezogene Einschränkungen wie „Anlieger frei“ oder „Lieferverkehr frei“ können den Lkw-Verkehr auf bestimmte Zwecke beschränken. 

Insbesondere an Brücken kann die maximale Durchfahrtshöhe von Lkw ausgeschildert und damit die Durchfahrt eingeschränkt werden, um ein Steckenbleiben unter der Brücke und damit einhergehende erhebliche Schäden und Beeinträchtigungen des Verkehrs zu verhindern. 

Verstoß gegen das Lkw-Fahrverbot: Bußgelder

Wer mit einem Lkw mit zulässigem Gesamtgewicht über 7,5 t oder mit Anhänger verbotswidrig an einem Sonn- oder Feiertag angehalten wird, muss mit einem Bußgeld von 120 € rechnen. Teurer wird es für den Anordnenden oder Unternehmer, der die Fahrt wissentlich zulässt. Gegen diesen wird ein Bußgeld von 570 € verhängt. Das gilt auch, wenn er selbst der Fahrer ist. Derjenige, der mit einem Lkw über 3,5 t einen Bereich befährt, dessen Durchfahrt verboten ist, muss mit einem Bußgeld von 100 € rechnen. 

Bei Verstößen gegen die Fahrverbote im Umweltzonen fällt überwiegend ein Bußgeld und eine Verwaltungsgebühr in Höhe von insgesamt 108,50 € an. In München fallen 100 €, inkl. Gebühren 128,50 € an. In Hamburg fallen bei einem Verstoß 75 € Bußgeld an – für Pkw-Fahrer jedoch nur 25 €. In Stuttgart werden bei Verstößen 80 € erhoben.  

Wichtig bei Fahrten im Ausland: Bei grenzüberschreitenden Fahrten gelten in der EU unterschiedliche Regeln. Unternehmer und Fahrer sollten diese daher besser vorab in Erfahrung bringen.  

Foto(s): ©Adobe Stock/Parilov

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