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Fahrzeugdiebstahl - Muss Versicherer zahlen?

  • 3 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Der Schock ist verständlicherweise groß, wenn man morgens zu seinem Fahrzeug läuft – und es nicht wiederfindet, wo man es am Abend zuvor abgestellt hat. Sofern die Polizei das Fahrzeug nicht z. B. wegen Falschparkens abgeschleppt hat, verhärtet sich der Verdacht, dass das Fahrzeug geklaut wurde. Oft weigert sich danach die Versicherung, den Schaden zu übernehmen – es könnte ja auch ein vorgetäuschter Diebstahl vorliegen. Daher stellt sich die Frage, wie man den Diebstahl seines Fahrzeugs nachweisen kann.

Echter Diebstahl oder vorgetäuschte Tat?

Nachdem einem Biker nachts das – mit einem Lenker- und Bügelschloss gesicherte – Motorrad entwendet worden war, erstattete er am Tag darauf Diebstahlsanzeige bei der Polizei und informierte seine Teilkaskoversicherung über die Wegnahme. Erst einen Monat später füllte er jedoch die Schadensanzeige des Versicherers aus. Nach ca. vier Monaten erkundigte sich das Diebstahlsopfer über den Ermittlungsstand, woraufhin die Versicherung entgegnete, die Ermittlungen seien noch nicht abgeschlossen. Sie schickte dem Geschädigten aber einen Fragebogen, den der Mann ausgefüllt zurücksandte, und ließ ein Schlüsselgutachten durchführen. Danach waren weder auf dem Motorrad- noch auf dem Bügelschlossschlüssel Kopierspuren erkennbar.

Da der Biker unter anderem jedoch vor dem Diebstahl die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, das Motorrad schwer verkäuflich war, der Versicherte den Schaden zu spät angezeigt habe und weitere Nachfragen der Versicherung unbeantwortet blieben, lehnte diese eine Einstandspflicht ab – es liege der Verdacht nahe, dass der Motorradfahrer den Diebstahl inszeniert habe, um die Versicherungssumme zu „kassieren“. Nun zog der Biker vor Gericht.

Beweiserleichterung für Diebstahlsopfer

Die Versicherung muss zahlen, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken. In der Regel kann ein Diebstahlopfer den Beweis einer Entwendung nämlich gar nicht führen. Ihm kommt daher eine Beweiserleichterung zu – der Geschädigte muss nur nachweisen, dass das Fahrzeug „zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und dort später nicht wieder aufgefunden wurde“. Kann er das, ist ein Diebstahl sehr wahrscheinlich; die Versicherung muss nun beweisen, dass ihr Versicherungsnehmer sie betrügen will.

Vorliegend konnte der Biker den Nachweis eines Diebstahls – trotz einer Anzeige bei der Polizei – zwar nicht zweifelsfrei erbringen, da z. B. Zeugen fehlten, die seine Aussage hätten bestätigen können. Der Richter sah jedoch keine Anhaltspunkte, die für einen vorgetäuschten Diebstahl gesprochen hätten. Bloße Vermutungen des Versicherers könnten außerdem auch nicht die Glaubwürdigkeit des Bikers beseitigen. Der hat schließlich unverzüglich die Polizei sowie die Versicherung über den Diebstahl informiert und alle nötigen Angaben gemacht, die Schadensanzeige ausgefüllt und weitere Nachfragen der Versicherung beantwortet. Dass er daher Monate später auf weitere Briefe des Versicherers nicht mehr reagiert hat, kann nicht zu seinen Lasten gewertet werden. Unredlich wurde der Geschädigte auch nicht deswegen, weil er vor dem Fahrzeugdiebstahl eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte und es sich bei dem Motorrad um ein schwer verkäufliches Modell handelte.

Ferner war kein Verstoß des Bikers gegen diverse Anzeigepflichten ersichtlich. Zwar hat er die Schadensanzeige erst einen Monat nach dem Diebstahl ausgefüllt. Die Versicherung hat aber nicht dargelegt, wann sie dem Motorradfahrer das Formular zugeschickt hat – schließlich könnte sie das Formular erst einen Monat später an den Biker versandt und damit selbst die Zeitverzögerung verursacht haben. Außerdem hat der Biker die Versicherung unverzüglich über den Diebstahl informiert.

Im Übrigen dürfte die Versicherung ohnehin nur die Zahlung verweigern, wenn sie dem Biker kurz nach dem Versicherungsfall eine gesonderte Textmitteilung gemäß § 28 IV VVG (Gesetz über den Versicherungsvertrag) hätte zukommen lassen, in der sie darauf hinweist, dass die Verletzung von Auskunftspflichten zur Leistungsfreiheit führt. Das hat sie vorliegend aber nicht getan, sodass sie dem Biker den Zeitwert des gestohlenen Motorrads ersetzen musste.

(OLG Saarbrücken, Beschluss v. 20.02.2014, Az.: 5 W 120/13)

(VOI)

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