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Seeunfall: Versicherer muss nicht zahlen

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Hat der Bootsfahrer eine nur ungenügende Routenplanung vorgenommen und fährt er daraufhin auf eine Sandbank, muss der Versicherer für den Schaden nicht einstehen.

Boote dürfen nur von Personen geführt werden, die einen sog. Bootsführerschein besitzen. Wenn er den Führerschein macht, lernt der Bootsführer unter anderem, dass er vor seiner Fahrt stets eine Routenplanung vornehmen muss, in der etwa festgestellt wird, ob das zu befahrende Gewässer überhaupt tief genug ist. Ansonsten besteht beispielsweise die Gefahr, dass das unbekannte Gewässer zu flach ist und man auf eine Sandbank aufläuft.

Abkürzung mit Folgen

Der Inhaber eines Sportbootführerscheins war mit seiner Yacht auf der Ostsee unterwegs. Als er merkte, dass er tanken muss, der nächste Bunkerplatz jedoch geschlossen hatte, beschloss er, eine Abkürzung zu einem anderen Bunkerplatz über ihm unbekanntes Gewässer zu nehmen. Er hatte aber kein aktuelles Kartenmaterial für das betreffende Seegebiet an Bord. Außerdem nahm er keine Routenplanung vor, sondern schätzte den Kurs lediglich anhand seines Plotters. Mit einer Geschwindigkeit von 20 Knoten - das entspricht ca. 37 km/h - befuhr er das Seegebiet und lief auf eine Sandbank auf. Den hierbei entstandenen Schaden verlangte er von seiner Yachtversicherung ersetzt. Der Versicherer lehnte jedoch eine Einstandspflicht wegen des grob fahrlässigen Verhaltens des Seefahrers ab. Der Streit endete vor Gericht.

Versicherer nicht einstandspflichtig

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle verneinte eine Zahlungspflicht der Versicherung. Der Yachtbesitzer hat allgemeingültige Sicherheitsregeln bzw. Sicherheitsvorschriften nicht beachtet. Diese waren ihm auch bekannt, schließlich musste er sie lernen, als er den Bootführerschein machte. Er hat daher grob fahrlässig gehandelt, was zu einer Leistungskürzung von 100 Prozent führte.

Egal, ob Straßen- oder Schiffsverkehr: Man muss sich stets so verhalten, dass man gefährliche Hindernisse vermeidet. Vorliegend hätte der Seefahrer seine Reise sorgfältig planen müssen. Stattdessen verließ er sich auf seinen Plotter, der ihm auf einem kleinen Bildschirm das Seegebiet zeigte. So ein Gerät ist aber kein geeignetes Mittel zur Durchführung einer Routenplanung. Außerdem besaß er keine aktuellen Karten, sodass er sich auch nicht mehr auf deren Richtigkeit verlassen durfte. Des Weiteren hätte er nur mit einer Geschwindigkeit von 6 Knoten - also ca. 12 km/h - durch das ihm unbekannte Gewässer fahren dürfen. Der Yachtbesitzer konnte wegen der überhöhten Geschwindigkeit nicht schnell genug reagieren und die Havarie abwenden. Sein Verhalten war daher ursächlich für den Seeunfall.

(OLG Celle, Urteil v. 07.07.2011, Az.: 8 U 86/11)

(VOI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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