Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Teures Parken vor dem Supermarkt – fair Parken Strafzettel

  • 4 Minuten Lesezeit
Teures Parken vor dem Supermarkt – fair Parken Strafzettel

Die wichtigsten Fakten:

  • Private Unternehmen, wie beispielsweise Park & Control, übernehmen die Parkplatzkontrolle für Supermärkte und andere Firmen. 
  • Falschparker werden mit einer sogenannten Vertragsstrafe belegt. Diese fällt deutlich höher aus als ein Bußgeld im öffentlichen Raum.
  • Das private „Knöllchen“ kann jedoch angefochten werden.
  • Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) urteilte Anfang Januar 2020, dass die Überwachung von öffentlichen Parkplätzen durch private Dienstleisterfirmen gesetzeswidrig ist.

Private Firmen kontrollieren nicht öffentliche Parkplätze 

Das Falschparken auf nicht öffentlichen Parkplätzen, zum Beispiel von Supermärkten oder anderen Firmen, kann teuer werden. Private Kontrollfirmen, wie Park & Control, Parkräume AG oder Fairparken, sind für das sogenannte Parkraummanagement auf solchen Parkplätzen zuständig und verteilen in ganz Deutschland ihre „Strafen“. 

Das ist zwar ärgerlich und teuer für die Autofahrer, jedoch sind diese Firmen im Grunde genommen dazu befugt. Supermarktparkplätze sind keine öffentlichen Flächen und somit privates Eigentum. Ihr Besitzer kann folglich eigene Regeln aufstellen, wie zum Beispiel Autofahrer zum Hinterlegen einer Parkscheibe verpflichten oder Parkscheinautomaten anbringen. Außerdem kann er private Kontrolleure zur Überwachung des Parkplatzes engagieren.

Keine Strafzettel, sondern Vertragsstrafen

Parkplatznutzer, die zwar auf einem Supermarktparkplatz ihr Auto abstellen, aber dort gar nicht einkaufen gehen, erhalten kein Bußgeld in Form eines Strafzettels, sondern eine Vertragsstrafe in Höhe von etwa 20 bis 30 Euro. Nur angemessene Vertragsstrafen sind rechtlich zulässig. Die genannten Beträge dürften sich noch im zulässigen Rahmen bewegen. Gerichte können jedoch im Einzelfall zu einem anderen Ergebnis kommen.

Die Vertragsstrafe fällt in der Regel deutlich höher aus als ein Bußgeld für vergleichbare Parkverstöße im öffentlichen Raum. Sie sollte unbedingt ernst genommen werden. Sie zu ignorieren, kann eine Mahnung und zusätzliche Kosten für Inkassogebühren oder wegen Verzugs nach sich ziehen. 

Kann man gegen das Knöllchen vorgehen?

Die Vertragsstrafe ist unter Umständen rechtlich anfechtbar. Sie muss durch Parkplatznutzung mit Kenntnis der dafür geltenden Bedingungen vereinbart worden sein. Dagegen vorgegangen werden kann dann, wenn beispielsweise die Nutzungsbedingungen auf einem Schild auf dem entsprechenden Parkplatz nicht gut zu erkennen bzw. verdeckt sind oder ein Hinweis darauf sogar vollständig fehlt. 

Darüber hinaus kann gegen die Vertragsstrafe Widerspruch eingelegt werden. Betroffene Falschparker sollten ebenso stets darauf achten, ob auf dem Strafzettel die Parkzeit sowie das Datum korrekt eingetragen wurde. Ist das nicht der Fall, lohnt sich ein Vorgehen gegen die Vertragsstrafe.

Abgeschlepptes Auto auf Privatparkplatz – wer zahlt das?

Wird ein unbefugt abgestelltes Auto abgeschleppt, müssen alle Maßnahmen, die dem Beseitigen direkt dienen, vonseiten des Falschparkers bezahlt werden. Das kann beispielsweise das Ausfindigmachen des Fahrzeughalters sein. Die Kosten für die Parkplatzüberwachung müssen hingegen nicht beglichen werden. Denn diese hat der Überwacher auch dann, wenn niemand falsch parkt. So urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) im Jahr 2011. (BGH, Urteil v. 02.12.2011, Az.: V ZR 30/11)

Dieser Entscheidung des BGH ging der Fall einer Frau voraus, die ihr Auto unbefugt auf dem Parkplatz eines Supermarktes abstellte. Als sie vom Einkaufen zurückkehrte, war ihr Auto verschwunden – abgeschleppt von einem Unternehmen, das für die Parkplatzüberwachung verantwortlich war. Ihr Fahrzeug wurde anschließend auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt, ohne dass sie davon wusste. Sie sollte 219,50 Euro zahlen. Sie wollte aber nur 150 Euro zahlen und forderte eine Entschädigung dafür, dass sie ihr Auto nicht nutzen konnte. 

Urteil des OLG Frankfurt am Main: Verkehrsüberwachung ist Aufgabe des Staates, nicht von Leiharbeitern

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) fällte Anfang Januar 2020 eine Entscheidung mit weitreichenden Konsequenzen für Falschparker in Frankfurt. Das Urteil fällt deutlich aus: Grundsätzlich besitzt einzig der Staat das Recht, Ordnungswidrigkeiten im öffentlichen Parkraum zu ahnden. Gleichzeitig heißt das, dass die Verkehrsüberwachung – sowohl des ruhenden als auch des fließenden Verkehrs – nicht Aufgabe von privaten Leiharbeitsfirmen ist, sondern die der Polizei.

Diesem Urteil lag die Klage eines Autofahrers zugrunde. Dieser stellte sein Fahrzeug 2017 im eingeschränkten Parkverbot in Frankfurt am Main ab und erhielt daraufhin ein Verwarngeld in Höhe von 15 Euro. Das Knöllchen verhängte ein Leiharbeiter, der als Hilfspolizeibeamter durch eine private Dienstleistungsfirma eingesetzt wurde.

Das OLG Frankfurt am Main gab dem Kläger recht und entschied, dass das Verfahren eingestellt werde. Nach Meinung des Gerichts ist der private Dienstleister nicht befugt, die im Straßenverkehr begangenen Ordnungswidrigkeiten zu ahnden. Einzig der Staat wird mit dieser sogenannten hoheitlichen Aufgabe betraut (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 03.01.2020, Az.: 2 Ss-Owi 963/18).

Das Urteil des OLG Frankfurt am Main hat für Falschparker in der Mainmetropole enorme Auswirkungen: Das Gericht erklärte sämtliche Verwarngelder, die seit dem Jahr 2018 von der Stadt Frankfurt am Main verhängt wurden, für ungültig. Laut dem OLG Frankfurt waren das 2018 circa 700.000 Parkverstöße. Das Verkehrsdezernat in Frankfurt zog bereits Konsequenzen aus der gerichtlichen Entscheidung: Zukünftig sollen keine Leiharbeiter mehr mit dem Ausstellen von Knöllchen betraut werden.

(KKA)

Foto(s): ©Fotolia/Daniel Hohlfeld

Artikel teilen:


Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!