Fakten zum Fall des gleichzeitigen Versterbens der Ehepartner

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Haben Sie eine „Unfallklausel“ (auch „Katastrophenklausel“ genannt) in Ihrem Testament?

Was passiert, wenn Sie und Ihr Ehepartner gleichzeitig versterben?

Das ist ein unangenehmes Thema, mit der man sich am liebsten überhaupt nicht beschäftigen will.

Trotzdem sollten Sie sich damit auseinandersetzen und überdenken, ob Sie für diesen Fall bereits eine entsprechende Regelung wirksam gestaltet oder überhaupt eine Vorsorge getroffen haben. 

Hintergrund ist dieser:

Im Falle des gleichzeitigen Versterbens beider Ehepartner ist eine gegenseitige Erbeinsetzung durch ein gemeinschaftliches Testament gegenstandslos.

Dies gilt nach der Vermutung des § 11 VerschG genauso, wenn der genaue Todeszeitpunkt des Ehegatten nicht ermittelt bzw. beweisen werden kann.

Beachten Sie hierbei: Ihr Berliner Testament enthält gerade eine solche gegenseitige Erbeinsetzung!

Dies hat zur Folge, dass jeder Ehegatte von seinen gesetzlichen oder im Testament benannten Erben beerbt wird. Um klarzumachen, wer dies in einem solchen Fall sein soll, sollten Sie unbedingt eine entsprechende Katastrophenklausel/Unfallklausel im Ihrem Testament installieren.

Dies gilt umso mehr, wenn Sie in einer Patchworkfamilie leben oder Sie oder Ihr Ehepartner Kinder aus früheren Beziehungen haben.

Nur so können Sie spätere Auslegungsstreitigkeiten sicher verhindern!

Einen weiteren Grund hat die Katastrophenklausel aus steuerrechtlicher Sicht: Tritt der Tod der Ehepartner kurz hintereinander ein, kommt es ohne Klausel zu einer Zusammenrechnung der Vermögensmassen beider Ehepartner bei dem (wenn auch nur Sekunden) länger lebenden Ehepartner. Dieser wird nun durch SEINE Erben beerbt und die erbschaftsteuerrechtlichen Freibeträge können dann nur 1 x in Anspruch genommen werden. Um dies zu verhindern, sollte Ihr Testament so gestaltet werden, dass der Ehepartner direkt von seinen Kindern beerbt wird.


Foto(s): Pexels/Arthur Ogleznev

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