Fallstricke bei der Abrechnung privatärztlicher Leistungen

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Nach abgeschlossener Zahnbehandlung verweigerte der Patient unseres Mandanten die Zahlung der Zahnarztrechnung, obwohl eine Honorarvereinbarung abgeschlossen war. Der Patient war der Ansicht, es handle sich bei der Vereinbarung um eine für ihn nachteilige und deshalb ungültige allgemeine Geschäftsbedingung.

Zahnarzt in Berufungsinstanz erfolgreich

Das Landgericht Koblenz verurteilte den Patienten in der Berufungsinstanz zur Zahlung.

Entgegen der von dem Patienten vertretenen Auffassung sei die Honorarvereinbarung nicht unwirksam. Vielmehr weise der Text der Vereinbarung die nach § 2 Abs. 2 Satz 2 GOZ notwendigen und nach § 2 Abs. 2 Satz 3 ausschließlich zulässigen Bestimmungen und Angaben auf. Ein von dem Zahnarzt unterzeichnetes Exemplar der Vereinbarung sei dem Patienten vor Beginn der Behandlung ausgehändigt worden. Die erforderliche Schriftform sei gewahrt.

LG Koblenz, 10.10.2013, 14 S 201/12

Unser Tipp:

Die Gebührenordnungen für Zahnärzte (GOZ) bzw. für Ärzte (GOÄ) stellen klare Abrechnungsvorgaben auf. Pauschalhonorare sind entgegen einer weit verbreiteten Praxis unzulässig.

Die Arztrechnung muss transparent und nachvollziehbar sein. Jede ärztliche Leistung muss mit der in der Gebührenordnung vorgegebenen Gebührennummer nebst angesetztem Faktor bezeichnet sein. Daneben können Auslagen berechnet werden (z.B. Medikamente, Sprechstundenbedarf). Auch diese sind als einzelne Positionen mit ihrem jeweiligen Preis auszuweisen.

Patienten können Zahlung bei nicht ordnungsgemäßer Abrechnung verweigern

Beispiel: In der Arztrechnung ist anstelle der Gebührennummer eine Buchstabenkombination angegeben, ärztliche Leistung und Auslagen sind nicht einzeln und mit dem jeweils auf sie entfallenden Betrag aufgeführt, sondern werden als Gesamtsumme – pauschal – berechnet.

Zur Vermeidung von derartigen Abrechnungsfehlern können Ärzte für die Rechnungserstellung externe Dienstleister hinzuziehen. Hierzu muss vorher die Zustimmung der Patienten eingeholt werden.

Viktoria von Radetzky, Fachanwältin für Medizinrecht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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