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Pflegegrad 5: Die wichtigsten Voraussetzungen und Leistungen im Überblick

  • 6 Minuten Lesezeit
Pflegegrad 5: Die wichtigsten Voraussetzungen und Leistungen im Überblick

Experten-Autor dieses Themas

Mit dem Thema Pflege beschäftigen sich viele von uns erst, wenn plötzlich nach einem Schlaganfall, einem Unfall oder einer schweren Krankheit ein Angehöriger pflegebedürftig ist. Denn dann ist nichts mehr, wie es war. Es müssen Anträge gestellt und vor allem der Pflegegrad bestimmt werden, denn dieser bestimmt die Höhe der Geld- und Sachleistungen aus der Pflegekasse. 

Es gibt fünf Pflegegrade, wobei Pflegegrad 1 die geringste Beeinträchtigung darstellt, Pflegegrad 5 bildet den höchstmöglichen Pflegegrad mit schwerster Beeinträchtigung der Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person. Alltägliche Handlungen wie die der Körperpflege oder Nahrungsaufnahme sind bei Pflegegrad 5 ohne Hilfe oft kaum noch möglich. Der Pflegegrad 5 stellt deshalb auch besonders hohe Anforderungen an die pflegerische Versorgung. 

Gibt es noch Pflegestufen? 

Nein. Seit der Pflegereform durch das zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) vom 01. Januar 2017 sind die bis dahin geltenden drei Pflegestufen durch die fünf Pflegegrade ersetzt worden. Die Reform brachte grundlegende Veränderungen und Verbesserungen im Pflegesystem, sowohl für Pflegebedürftige als auch für deren Angehörige und die Pflegekräfte. Mit Einführung der Pflegegrade wurde der Pflegealltag und dessen Betrachtung mehr an die individuellen Bedürfnisse des einzelnen Menschen angepasst als vorher. So wurden mit dem Pflegestärkungsgesetz II Menschen mit psychischen Erkrankungen wie beispielsweise Demenz endlich viel mehr berücksichtigt und unterstützt als vorher. Diese erhielten vor der Pflegereform oft nur Pflegestufe 0 und damit nur sehr geringfügige Leistungen. 

Die wohl wichtigste Änderung brachte die Umwandlung von Pflegestufe in Pflegegrad hinsichtlich der Berechnungsgrundlage. So zählte vor der Pflegereform nicht die Einschränkung der Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person, sondern nur der Pflegeaufwand in Pflegeminuten. Mit der neuen Begutachtung in Pflegegraden geht es um den tatsächlich noch vorhandenen Grad der Selbstständigkeit. Die individuelle Pflege- und Lebenssituation der Menschen hat Priorität. Die damalige Pflegestufe 3 mit Härtefall wurde 2017 automatisch als Pflegegrad 5 eingestuft.  

Von Pflegestufe zu Pflegegrad 


Alt: Pflegestufen  Neu: Pflegegrade 
Pflegestufen orientierten sich am Zeitaufwand Pflegegrade orientieren sich am Grad der Selbstständigkeit 

Pflegestufe 0 

jetzt Pflegegrad 1  

= gilt nur für neu eingestufte Personen

Pflegestufe 1 


jetzt Pflegegrad 2 

= erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten


Pflegestufe 2 

jetzt Pflegegrad 3 

= schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten 

Pflegestufe 3 

jetzt Pflegegrad 4 

= schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten 

Pflegestufe 3 

mit Härtefall 

jetzt Pflegegrad 5  

= schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung 

Für Menschen mit körperlichen Einschränkungen galt die Grundregel „+1“, für Menschen mit Beeinträchtigung der Alltagskompetenz die Grundregel „+2“beim Wechsel von Pflegestufe zu Pflegegrad. Zur Finanzierung dieser Maßnahmen wurde der Beitragssatz der Pflegeversicherung zum 1. Januar 2017 um 0,2 Prozentpunkte angehoben, wodurch insgesamt etwa fünf Milliarden Euro jährlich mehr für Pflegeleistungen zur Verfügung stehen. 

Welche Voraussetzungen müssen für Pflegeleistungen bei Pflegegrad 5 erfüllt sein? 

Bei Schwerstpflegebedürftigen wird Pflegegrad 5 sehr sicher zugeteilt. Aber um die Leistungen aus der Pflegeversicherung zu erhalten, muss auch in diesen Fällen ein Antrag auf Pflegeleistungen bei der Pflegekasse gestellt werden. Diese veranlasst zur Überprüfung der verbliebenen Selbstständigkeit einen Besuch eines Gutachters des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK). Der Gutachter schätzt den Antragsteller der Pflegeleistungen ein und beurteilt die Pflegebedürftigkeit für die Krankenkasse. Während der Begutachtung werden sechs Bereiche des täglichen Lebens betrachtet, wobei die Selbstständigkeit das Maß der Pflegebedürftigkeit darstellt. Begutachtet werden dabei folgende Lebensbereiche: 

  • Mobilität 

  • kognitive und kommunikative Fähigkeiten 

  • Verhalten und psychische Problemlagen 

  • Selbstversorgung 

  • Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen 

  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte 

Bei der Einschätzung werden für jeden Bereich je nach Beeinträchtigung Punkte vergeben, die am Ende zusammengefasst werden. Diese Gesamtpunktzahl entscheidet über die Einstufung des entsprechenden Pflegegrades. Für den Pflegegrad 5 müssen bei der Begutachtung zwischen 90 und 100 von möglichen 100 Punkten ermittelt werden. Das geschieht, wenn der Antragsteller in allerhöchstem Maße unselbstständig ist und rund um die Uhr eine intensive pflegerische Versorgung benötigt. Man spricht dann auch von einem Härtefall. Die gesetzliche Grundlage zur Begutachtung findet sich im Sozialgesetzbuch (SGB), Elftes Buch (XI) – Soziale Pflegeversicherung (SGB XI), § 15 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument. 

Die Gewichtung der einzelnen zu begutachtenden Lebensbereiche umfasst:  

  • 40 % Selbstversorgung (Körperpflege, Ernährung usw.) 

  • 20 % Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen 

  • 15 % kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen 

  • 15 % Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte 

  • 10 % Mobilität 

Pflegegrad 5: Ein kurzes Fallbeispiel 

Herr Mustermann ist 45 Jahre alt und hatte einen Motorradunfall. Seitdem ist er querschnittsgelähmt, er kann seine Arme und Beine nicht mehr bewegen und benötigt eine umfangreiche und intensive Pflege. Da eine schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vorliegt, erhielt Herr Mustermann den Pflegegrad 5. Frau Mustermann pflegt ihren Mann zu Hause. Durch Sachleistungen und durch den Entlastungsbetrag – insgesamt 2220 Euro monatlich – lässt sich Frau Mustermann von einem Pflegedienst bei der Pflege unterstützen. Vier- bis fünfmal im Jahr fährt Frau Mustermann für ein Wochenende weg, um neue Kraft zu tanken. Während ihrer Abwesenheit wird sie von einem Pflegedienst vertreten. Für diesen nutzt Frau Mustermann das Budget der Verhinderungspflege (1612 Euro jährlich). 

Pflegegrad 5: Pflege im häuslichen Umfeld 

Wenn ein naher Angehöriger pflegebedürftig wird und nicht stationär, sondern viel lieber in seiner gewohnten Umgebung zu Hause versorgt werden möchte, unterstützt die Pflegeversicherung ihn dabei. Der Pflegebedürftige kann sich bei der Durchführung der Pflege zwischen der Nutzung von Pflegesachleistungen wie einem Pflegedienst und der Auszahlung von Geldleistungen wie dem Pflegegeld entscheiden. Auch eine Kombination ist möglich. Diese Entscheidungen sind aber nicht endgültig – mit einem Änderungsantrag können beantragte Leistungen jederzeit bei der Pflegekasse abgeändert werden. 

Werden Pflegebedürftige zu Hause privat von Angehörigen oder Freunden versorgt, stehen neben dem Pflegegeld noch weitere Leistungen zur Verfügung. Wenn die Pflegeperson zum Beispiel Urlaub machen möchte oder krank ist und deshalb den Angehörigen in der Zeit nicht pflegen kann, kann die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege durch einen ambulanten Pflegedienst, Einzelpflegekräfte, ehrenamtlich Pflegende und auch Kosten durch die ersatzweise Pflege durch nahe Angehörige erstatten (sogenannte Verhinderungspflege). Dieser Anspruch besteht für maximal sechs Wochen im Jahr. Außerdem haben Pflegebedürftige in häuslicher Pflege Anspruch auf einen sogenannten Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro im Monat, der vor allem für pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie für die Hilfe bei der Haushaltsführung vorgesehen ist. 

Hinweis: Soziale Absicherung der Pflegeperson! Die Pflegeperson, die privat in häuslicher Umgebung nicht erwerbsmäßig für mindestens zehn Stunden wöchentlich und mindestens zwei Tage wöchentlich den Pflegebedürftigen pflegt, hat Anspruch auf den Bezug von Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung durch die Pflegeversicherung und wird einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gleichgestellt. Ein Jahr Pflegetätigkeit ergibt so einen monatlichen Rentenanspruch zwischen 6,43 und 34,01 Euro (Wert: 1. Januar 2023 – alte Bundesländer) beziehungsweise zwischen 6,32 und 33,41 Euro (Wert: 1. Januar 2023 – neue Bundesländer). 

Welche Leistungen können mit Pflegegrad 5 erhalten werden? 

Folgende Leistungen können Versicherte mit Pflegegrad 5 von der Pflegekasse erhalten, wobei Geld- und Sachleistungen miteinander kombiniert werden können: 

Pflegeleistung pro Monat bei Pflegegrad 5 
Leistung in Euro 
Pflegegeld 901
Pflegesachleistungen 1995 
Tages- und Nachtpflege 1995 
Kurzzeitpflege 1612 (im Jahr)  
Verhinderungspflege 1612 (im Jahr) 
Vollstationäre Pflege 2005 
Betreuungs- und Entlastungsleistung 125 
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch 40 
Hausnotruf 23 
Wohnraumanpassung 4000 (pro Maßnahme) 
Wohngruppenzuschuss 214 

Pflegegrad 5 Heimkosten: Was kostet ein Heimplatz? 

Der höchste Pflegegrad 5 wird auch mit den umfangreichsten Leistungen der Pflegeversicherung bezuschusst. Trotzdem werden die anfallenden Kosten damit nicht komplett abgedeckt. Die Lücke zwischen den Leistungen der Pflegeversicherung und den tatsächlich anfallenden Heimkosten beträgt selbst nach der Pflegereform noch sehr oft mehrere Hundert Euro. Damit bleibt ein zu zahlender Eigenanteil, den die Pflegebedürftigen allein tragen müssen. Seit Januar 2022 sinkt zwar der Eigenanteil für die Pflegekosten: im ersten Jahr im Heim um 5 Prozent, im zweiten Jahr im Heim um 25 Prozent, im dritten Jahr im Heim um 45 und danach um 70 Prozent. Die Zeit, die vor Januar 2022 schon im Pflegeheim verbracht wurde, wird dabei angerechnet. Doch so gut, wie sich das auch erst einmal anhört: durch höhere Personalkosten und Inflation steigt der Eigenanteil trotzdem. „Seit dem 1. Januar müssen Pflegebedürftige und ihre Angehörigen für das erste Jahr in einer Pflegeeinrichtung bundesweit im Schnitt 2411 Euro pro Monat selbst zahlen. Das sind 278 Euro mehr als Anfang 2022.“* 

*Trotz Entlastungszuschlag: Pflege im Heim wird teurer. In: Tagesschau.de, 2023

Foto(s): ©Adobe Stock/DC Studio

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