Falschberatung durch Anlagenberater

  • 1 Minuten Lesezeit

In den letzten Jahren gibt es immer wieder Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu Schadensersatzansprüchen bei Falschberatung durch einen Anlagenberater. Nach einer Entscheidung des BGH vom 17.03.2016 III ZR 47/15 darf ein Kunde den Erfahrungen und Kenntnissen seines Anlageberaters vertrauen. Dies gilt auch dann, wenn er den Prospekt, der ihm überlassen wurde, nicht durchgelesen hat. In dem jetzt entschiedenen Fall hatte der Bankkunde sogar ein Beratungsprotokoll unterschrieben, auf dessen Rückseite Warnhinweise aufgedruckt waren.

Bereits im ersten Jahr nach der Zeichnung der Anlage waren die Ausschüttungen ausgeblieben. Auf Nachfrage bei seinem Anlageberater erklärte dieser, dass dies daran liege, dass Ausschüttungen nur rückwirkend für ein ganzes Jahr geleistet würden. Diese Behauptung war falsch, wie leicht aus dem Prospekt zu sehen gewesen wäre. Das OLG Karlsruhe, das zuvor über den Fall entschieden hatte, war davon ausgegangen, dass der Anspruch des Kunden auf Rückabwicklung des Vertrags verjährt war. Die Verjährung hätte zum Ende des Jahres, in dem der Bankkunde keine Ausschüttungen erhalten hatte, zu laufen begonnen. Zu diesem Zeitpunkt hätte der Bankkunde merken müssen, dass er nicht richtig beraten wurde. Der Anspruch wäre dann 3 Jahre später verjährt gewesen. Der BGH entschied aber, dass der Bankkunde die Ansprüche auch später geltend machen konnte, da er auf die Beschwichtigungen des Anlageberaters vertrauen durfte.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Gudrun Fuchs

Beiträge zum Thema