Kapitalanleger muss Beratungsprotokoll vor der Unterschrift genau lesen

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Wer sich bei einer Bank oder einem Anlageberater beraten lässt, bekommt in der Regel nach der Beratung ein Beratungsprotokoll vorgelegt, das er unterzeichnen soll.

Wer solch ein Beratungsprotokoll unterzeichnet, muss dieses genau durchlesen und prüfen, ob seine Ziele richtig angegeben sind.

Ein Kapitalanleger muss sich grob fahrlässige Unkenntnis vorhalten lassen, wenn er die Risikohinweise, die in einem Beratungsprotokoll knapp und verständlich auf der Vorderseite zusammengefasst sind, nicht liest, bevor er dieses unterzeichnet.

Dasselbe gilt, wenn er ein Beratungsprotokoll unterzeichnet, bei dem „seine Anlageziele und seine Mentalität“ nicht der Wirklichkeit entsprechen.

In einem vom OLG Celle (Beschluss vom 31.08.2016, 11 U 3/16) entschiedenen Fall war in dem vom Anleger unterzeichneten Beratungsprotokoll auf das Risiko eines teilweisen oder ganzen Verlustes seiner Einlage hingewiesen worden.

In dem Beratungsprotokoll, das vom Anleger unterzeichnet war, war als Anlageziel „Vermögensdiversifizierung“ und „Ausschüttungen“ angegeben. Die beiden vom Anleger genannten Anlageziele „Vermögenssicherung“ und „Altersvorsorge“ waren nicht angekreuzt.

Die Anlegermentalität / Anlegerstrategie war als „wachstumsorientiert (höheren Erwartungen stehen angemessene Risiken gegenüber)“ und „risikobewusst“ beschrieben.

Das Beratungsprotokoll enthielt zudem noch einen Hinweis, dass das über die Bank vertriebene Produkt der angegebenen Anlegermentalität / Anlegerstrategie nicht entspricht, der Erwerb der Beteiligung aber dem ausdrücklichen Kundenwunsch entsprechen sollte.

Die Richter des OLG Celle urteilten, dass selbst einem flüchtigen Leser auffallen muss, dass die Anlageempfehlung nicht mit dem Anlageziel (Altersvorsorge) vereinbar war. Der Anleger konnte also keine Ansprüche geltend machen.


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