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Falschberatung Kapitalanlage und Rechtsschutz

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Viele Rechtsschutzversicherer haben in ihren Versicherungsbedingungen den Versicherungsschutz für die Wahrnehmung von rechtlichen Interessen, die in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder der Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) ausgeschlossen. Gleiches gilt für die der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds).

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr in zwei Verfahren den Versicherern untersagt, diese Klauseln zu verwenden oder sich auf diese zu berufen. Anders lautende Entscheidungen der Vorinstanzen hat der Bundesgerichtshof mit den Entscheidungen vom 08.05.2013, AZ: IV ZRT 84/12 und Az: IV ZR 174/12 abgeändert.

In seiner Entscheidung hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich festgestellt, dass die von den Versicherern verwendeten Klauseln unwirksam sind, weil der Kunde der Rechtsschutzversicherung nicht hinreichend klar erkennen kann, welche Geschäfte von dem Ausschluss erfasst sein sollen.

Sollte eine Rechtsschutzversicherung unter Berufung auf die Klausel in ihren Rechtsschutzbedingungen die Erteilung einer Deckungszusage verweigern und ihre Eintrittspflicht verweigern, muss dies deshalb nicht hingenommen und kann Erfolg versprechend dagegen vorgegangen werden.

Franz Bette, Rechtsanwalt

Kanzlei Prof. Nauschütt & Coll.


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