Kapitalanlage und Rechtschutz

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Wir haben im Rahmen verschiedener Beauftragungen unserer Kanzlei ist wiederholt zu überprüfen, ob die rechtliche Interessenvertretung im Zusammenhang mit Kapitalanlageschäften, wie zum Beispiel Beteiligungen oder CFD (Differenzgeschäfte, Forex, (binäre) Optionen oder Kryptowährung in Versicherungsbedingungen wirksam ausgeschlossen worden sind.  Nicht selten wurde und wird seitens der Rechtschutzversicherungen Deckungszusage verweigert. Dies obwohl die Wirksamkeit des Ausschlusses der Interessenvertretung in den Versicherungsbedingungen aus rechtlichen Gründen zu beanstanden war.

Der rechtswirksame Ausschluss der Interessenvertretung im Zusammenhang mit Kapitalanlagegeschäften war zum Beispiel in älteren Versicherungsbedingungen der WGV Rechtsschutzversicherung oder anderen Rechtschutzversicherungen nicht gelungen.

Allerdings haben viele Rechtschutzversicherungen seit einigen Jahren Ihre Versicherungsbedingungen erneuert, um die  von der Rechtsprechung als unwirksam beurteilten Klauseln durch wirksame zu ersetzen. Vielfach findet sich ein klarer Ausschluss in nicht wenigen Versicherungsbedingungen.

  Im Übrigen aber manch Versicherungsgesellschaft wiederum die rechtliche Interessenvertretung im Zusammenhang mit Kapitalanlagen (teilweise) zulässt.

In neueren Versicherungsbedingungen der ERGO findet dann auch eine Ausnahme von der Ausnahme, dann aber wiederum auch ein Wegfall von der Ausnahme statt. So sind nach den uns vorliegenden Versicherungsbedingen Kapitalanlage grundsätzlich  ausgeschlossen, dann aber wieder in einem bestimmten Rahmen gestattet. Schließlich zur Überraschung unseres Mandanten soll der Rechtschutz komplett entfallen und auch nicht nur nur anteilig, gewährt werden, wenn eine bestimmte Investitionsgröße bei der Kapitalanlage vom Versicherungsnehmer überschritten worden ist.  Aus der Sachbearbeitung darf wie folgt aus dem Wortlaut der ARB zitiert werden:

Gegenstand des Versicherungsvertrages soll gemäß Z. 1.5.1 sein, dass zwar für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen in den unter Z.3.3.6 genannten Kapitalanlagegeschäften (ausnahmsweise) Rechtschutz besteht wobei gem. Z. A. 3.3 Kapitalanlage Geschäfte (bis auf wenige Ausnahmen) vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sein soll, nämlich:  3. was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?

Die rechtliche Interessenvertretung, die im ursächlichen Zusammenhang mit

- Spiel- oder Wettverträgen (einschließlich Denkweisen und ähnlichen Schneeballsystemen), Gewinn zu sagen sowie Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften;

- den Erwerb einschließlich Finanzierung der Verwaltung oder der Veräußerung von

-Wertpapieren im Sinne des §§ 2 Abs. 1 WpHG, z.B. Aktien, Rentenwerte, Fondsanteile;

-Staatsanleihen;

-Beteiligungen., z.B. an Kapitalanlagemodellen, stillen Gesellschaften, Genossenschaften,

steht.

Der Ausschluss gilt nicht für die Anlage von vermögenswirksamen Leistungen steuerlich geförderten Altersvorsorgeprodukte. Der Ausschluss gilt im Wohnungs- und Grundstücksrechtsschutz nicht für die Anschaffung und Veräußerung von Genossenschaftsanteilen, Anschaffung und Veräußerung müssen aber mit der selbst bewohnten Genossenschaftswohnung in Zusammenhang stehen;

-Teilnutzungsrechten (einem-Schering) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen

1.) Grundsätzlich wirksam, weil Vertragsfreiheit (Privatautonomie?)

Dabei ist im Rahmen der unseres Erachtens anzustellen rechtlichen Überprüfung zunächst festzuhalten, dass grundsätzlich aufgrund der bestehenden Vertragsfreiheit jedwede Regelungen im Rahmen eines (Versicherungs-) Vertrages rechtswirksam vereinbart werden können.

Allerdings unterliegen entsprechende (allgemeine) Versicherungsbedingungen (künftig: ARB) einer Inhalts- und Schrankenkontrolle nach den gesetzlichen Vorschriften der §§305 ff BGB.

Im Rahmen einer ersten, oberflächlichen  Überprüfung war ich davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall zunächst gegebenenfalls tatsächlich von einer wirksamen Einbeziehung der ARB zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertragsverhältnis ausgegangen werden muss, wobei sich aber bei weiterer Überprüfung sich tatsächlich die Frage stellt, ob man im vorliegenden Fall mit dieser Klausel nicht von einer so genannten überraschenden Klausel (§ 305c I BGB) auszugehen hat.

2.) Unwirksam, weil überraschende Klausel?

Dies soweit eine Ausnahme von einer Ausnahme gemacht wird, die dann wiederum als Ausnahme (auch nicht anteilig) gelten soll, wenn eine Mindestinvestitionssumme überschritten wurde. Immerhin ist hier eine außergewöhnlich komplexe und aus Sicht des Versicherungsnehmers doch überraschende Regelung auszugehen, nämlich, dass die Ausnahme von der Ausnahme überhaupt nicht mehr geltend soll wenn eine bestimmte Investitionssumme des VN überschritten wurde. Immerhin wurde ja für Versicherungsschutz für rechtliche Interessenvertretung bezahlt, der in Zusammenhang mit Kapitalanlagegeschäften steht. Warum dieser vollständig also entfallen soll, ist in der Tat aus meiner Sicht überraschend, und auch eine unangemessene Benachteiligung zu Lasten des Versicherungsnehmers. Dies da kein rechtlich schützenswertes Interesse der Versicherung besteht nicht  wenigstens im Rahmen der Ausnahme anteilige Kosten für eine Rechtsverfolgung übernehmen zu müssen. Wäre dies zulässig und wirksam müsste der Versicherungsnehmer dann auch einen Teil der von ihm bezahlten Versicherungsbeiträge zurückerstattet werden.

Gemäß jedenfalls der Geschäftspraxis einiger anderer Rechtschutzversicherung wird diesen Fällen falls Höchstgrenzen überschritten wurden wenigstens anteiliger Deckungsschutz gewährt. Dies ist auch sach- und interessensgerecht. Dies, weil ja auch die Versicherungsprämie, bzw. Beiträge  für die Rechtsschutzversicherung damit jedenfalls in diesem Rahmen der Ausnahme (Kapitalanlage bis zu einer Investitionssumme von 50.000,00 €) eben Rechtschutz gewährt wird.

Wir hoffen auf eine Bestätigung des Deckungsschutzes jedenfalls anteilig und haben dem Mandanten im Übrigen Erhebung einer Deckungsklage und gerichtliche Überprüfung der AGB empfohlen.



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