Falschberatung zu Lebensversicherungsfonds - Weser-Elbe Sparkasse zu Schadensersatz verurteilt

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Ein gutes Signal für Geldanleger: Die in Bremerhaven ansässige Weser-Elbe Sparkasse ist wegen fehlerhafter Anlageberatung verurteilt worden, einem Kunden Schadensersatz in Höhe von fast 50.000 € zu zahlen. Laut Urteil des Landgerichts Bremen wurde der Kläger, ein Rentner aus Cuxhaven, beim Erwerb des Lebensversicherungsfonds „US Life 1 Renditefonds GmbH & Co. KG“ nicht auf die Haftungsrisiken hingewiesen, wonach erhaltene Ausschüttungen gegebenenfalls zurückzuzahlen sind. Da aber der Kläger die prognostizierten Renditezahlungen zur Deckung des Lebensbedarfs einsetzen wollte, war das Gericht davon überzeugt, dass der Bankkunde mit dem Wissen um dieses Risiko sein Geld nicht in diesen Fonds investiert hätte. Die Weser-Elbe Sparkasse muss die Beteiligung jetzt zurücknehmen (Landgericht Bremen, Az.: 2 O 160/14).

Die damalige, mittlerweile in der Weser-Elbe Sparkasse aufgegangene Kreissparkasse Wesermünde-Hadeln hatte den Kläger Anfang 2004 beraten. Er wollte damals rund 50.000 € als Rentenergänzung anlegen. Ob bei der Beratung über das Risiko aufgeklärt wurde, dass Ausschüttungen auch zurückgefordert werden können, konnte der Berater vor Gericht nicht mehr sagen. Auf eine Aufklärung durch den Fondsprospekt konnte sich die Sparkasse jedenfalls nicht berufen, denn den hatte der Kläger nicht rechtzeitig erhalten. Das beratende Kreditinstitut hatte im Prozess behauptet, der Prospekt sei drei Tage vor dem Fondserwerb an den Kläger übergeben worden. Zu spät, so das Landgericht Bremen. Deshalb hätte der Berater hier detailliert mündlich aufklären müssen.

„Die meisten Kapitalanleger werden von späteren Rückforderungen überrascht. Nach den Berichten des Großteils unserer Mandanten dürften etliche Banken bei den Beratungen nicht über das Rückforderungsrisiko bei derartigen Fonds aufgeklärt haben“, so Rechtsanwalt Sven Knychala aus der Kanzlei Dr. Ehlers, die den Kläger vor Gericht vertrat. „Viele Anleger fallen deshalb aus allen Wolken, wenn die Fondsgesellschaft plötzlich die Rückzahlung von Ausschüttungen verlangt“, weiß Knychala, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, der ergänzt: „Die Gefahr, dass Ausschüttungen zurückgezahlt werden müssen, liegt allerdings nicht nur bei vielen Lebensversicherungsfonds vor, sondern auch bei zahlreichen Schiffs- und Immobilienfonds.“

Hintergrund ist, dass viele dieser Fonds oft schon zu Beginn ihrer Laufzeit Ausschüttungen an die Anleger zahlen, auch wenn der Fonds noch gar keine Gewinne erwirtschaftet hat. Dann aber können diese Zahlungen oftmals von der Fondsgesellschaft zurückverlangt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes müssen Finanzdienstleister aber bei der Beratung ihrer Kunden auf eben dieses mögliche Rückzahlungsrisiko hinweisen. „Dies gilt erst recht, wenn der Bankkunde die Altersvorsorge im Sinn hat, so wie der von uns hier vertretene Anleger“, so Knychala, der das Urteil damit als konsequente und richtige Umsetzung der höchstrichterlichen Rechtsprechung wertet.

Das Rückforderungsrisiko muss der der Cuxhavener Rentner, der gegen die Weser-Elbe Sparkasse gewonnen hat, nun nicht mehr fürchten. Nach dem – noch nicht rechtskräftigen – Urteil bekommt er nicht nur das investierte Kapital, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung, sondern das Kreditinstitut muss ihn auch von künftigen Rückforderungen der Fondsgesellschaft freistellen. Sollte die Fondsgesellschaft also entsprechende Forderungen geltend machen, ist der Kläger aus dem Schneider – und die Sparkasse in der Pflicht.


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