Falschberechnung von Sparzinsen aufgrund unwirksamer Zinsanpassungsklauseln bei Prämiensparverträgen

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Der Bundesgerichtshof hat in einer Reihe von entscheidungen Zinsanpassungsklauseln für unwirksam erklärt, da sie für den Sparer nicht transparent sind. Insbesondere hat der Bundesgerichtshof einen Verstoß gegen § 308 Nr. 4 BGB bejaht, weil die fraglichen Klauseln nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufwiesen (vgl. u. a. BGH, Urteil vom 17.02.2004 – XI ZR 140/03; BGH, Urteil vom 14.03.2017 – XI ZR 508/15). 

Der Bundesgerichtshof hat vorgegeben, dass im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein Referenzzinssatz für langfristige Spareinlagen heranzuziehen sei (vgl. BGH, Urteil vom 14.03.2017 –XI ZR 508/15, Rn. 32 ff.).

Banken und Sparkassen haben folglich über Jahre hinweg den Sparzins bei Prämiensparverträgen falsch berechnet. Unter den sog. Prämiensparverträgen versteht man eine Sparform, bei denen der Sparer neben einem Sparzins zusätzlich eine Sparprämie erhält, die laufzeitabhängig steigt. Aufgrund der laufzeitabhängigen Sparprämie sind diese Verträge langfristig angelegt.

Bei dem vereinbarten Sparzins handelt es sich um eine variable Grundverzinsung, deren Berechnung bzw. freie Anpassung in das Ermessen der Banken gestellt ist. Infolge der dauerhaften Niedrigzinsphase passten die Banken diese Grundverzinsung in der Vergangenheit immer mehr zu Lasten des Sparers nach unten an. 

Dabei beriefen sich die Banken auf die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vorgesehenen Klauseln, die den Banken eine unbegrenzte einseitige Zinsänderungsbefugnis einräumten. Diese Klauseln hat der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich für unwirksam erklärt.

Welche konkreten Folgen dies für die betroffenen Anleger hat, wird derzeit durch zwei Musterfeststellungsklagen der Verbraucherzentrale Sachen e. V. vor dem Oberlandesgericht Dresden geklärt. Beklagte ist zum einen die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig (Aktenzeichen: 5 MK 1/19), zum anderen die Sparkasse Zwickau (Aktenzeichen: 5 MK 1/20). 

Die Verbraucherzentrale hat bereits eine Vielzahl von Verträgen überprüft und dabei immer wieder unwirksame Zinsanpassungsklauseln festgestellt. Es ist aber noch weiterhin davon auszugehen, dass „versteckte“ unwirksame Zinsanpassungsklauseln vorliegen.

Wir helfen Ihnen dabei, Ihre Prämiensparverträge auf unwirksame Zinsanpassungsklauseln zu überprüfen und in einem ggf. nächsten Schritt den Sparzins neu zu berechnen und einen etwaigen Erstattungsbetrag von Ihrer Bank anzufordern.



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