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Falsche Mängelanzeige: Muss der Mieter Schadenersatz leisten?

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anwalt.de-Redaktion

Wenn mit der Mietwohnung etwas nicht stimmt, sollte das dem Vermieter unverzüglich angezeigt werden. So verlangt es sogar das Gesetz gemäß § 536c BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Stellt sich später heraus, dass tatsächlich kein Mangel an der Mietsache vorlag, kann der Vermieter nur in Ausnahmefällen Schadenersatz verlangen, urteilte das Amtsgerichts (AG) Hamburg.

Vermieterin über Schimmelbefall informiert

Der Fall erscheint zunächst nicht außergewöhnlich: Die Betroffene stellte im Januar 2013 in ihrem Schlafzimmer und Bad Schimmelbefall fest und informierte ihre Vermieterin. Diese beauftragte eine Fachfirma mit der Überprüfung. Viel feststellen konnten die Profis aber offenbar nicht – insbesondere keine Durchfeuchtung der Wand, die auf einen Baumangel schließen ließe. Weitere Maßnahmen waren scheinbar nicht erforderlich.

Gestritten wurde aber über die Rechnung der Fachfirma in Höhe von 357 Euro. Diesen Betrag wollte die Vermieterin von der Mieterin ersetzt haben, da die Kosten ihrer Meinung nach aufgrund eines unberechtigten Mängelbeseitigungsverlangens der Mieterin entstanden seien. Damit habe diese ihre Vertragspflichten verletzt und müsse Schadenersatz leisten.

Baumangel oder Nutzungsverhalten?

Bei Schimmel in der Mietwohnung stellt sich meist Frage: Liegt ein baubedingter Mangel vor oder ist das Nutzungsverhalten des Mieters schuld? Für Ersteres ist der Vermieter verantwortlich. Falsche Nutzung, beispielsweise durch ungenügendes Lüften oder Heizen, geht dagegen zulasten des Mieters. Was in diesem Fall einen – möglicherweise nur vorübergehenden – Schimmelbefall verursacht hatte, ist wohl nach wie vor ungeklärt.

Die Mieterin hatte sich aber bezüglich der Mängelanzeige nicht falsch verhalten. Nur wenn sie gewusst oder fahrlässig übersehen hätte, dass kein Mangel an der Mietsache vorlag, sondern ihr eigenes Nutzungsverhalten schuld war, hätte sie sich schadenersatzpflichtig machen können. Wer nämlich einen Mangel anzeigt, obwohl er weiß oder wissen muss, dass die Wohnung selbst vom Vermieter einwandfrei zur Verfügung gestellt wurde und er selbst für das Problem verantwortlich ist, muss gegebenenfalls die dafür entstehenden Kosten übernehmen.

Schadenersatzklage gegen Mieterin abgewiesen

Im Fall von Schimmelbildung ist die Klärung der Ursache regelmäßig nur durch ein Sachverständigengutachten möglich. Oft ist auch eine Kombination aus Bausubstanz und Nutzung die Ursache für Schimmelbildung. Soweit im Mietvertrag nichts gesondert vereinbart wurde, ist der Mieter zum normalen Gebrauch der Wohnung berechtigt und verpflichtet. Übermäßiges Heizen und Lüften sind dann ebenso wenig geschuldet, wie Besonderheiten bei der Möblierung.

Die Mieterin konnte in diesem Fall bei ihrer Mängelanzeige nicht wissen, ob ein Baumangel vorliegt oder nicht. Vielmehr war sie nach § 536c BGB zur Anzeige verpflichtet, soweit sie von einem Mangel ausgehen musste, für den die Vermieterin verantwortlich sein könnte. Wenn sich später herausstellt, dass diese Annahme falsch war, soll das keine Rolle mehr spielen. Das Gericht wies die Klage daher ab. Die Mieterin muss also die Kosten der Schimmelüberprüfung nicht zahlen.

(AG Hamburg, Urteil v. 19.11.2014, Az.: 49 C 142/14)

(ADS)

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