Familienrecht: Corona und das Umgangsrecht

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Die Pandemie

Corona hat uns alle fest im Griff. Vollkommen unverhergesehen hat das Corona-Virus seit dem Frühjahr 2020 für drastische Einschränkungen im öffentlichen Leben und auch im privaten Bereich gesorgt. Mit dem nunmehr erneut geltenden strengen „Lockdown“ werden soziale Kontakte wieder massiv eingeschränkt. 

Auswirkungen der Pandemie auf das Umgangsrecht

Erst einmal ändert die Coronakrise nichts daran, dass Kinder, deren Eltern getrennt leben, weiterhin Umgang mit dem jeweils anderen Elternteil, bei welchem sie nicht wohnen, haben möchten. Und auch der umgangsberechtigte Elternteil möchte natürlich sein Kind sehen.
Hieran ändert auch die schlimmste Krise oder Pandemie erst einmal gar nichts.

Recht auf Umgang

Beide Seiten, also Eltern und Kinder haben ein Recht auf Umgang miteinander. Dieses Recht ist zunächst auch einmal unumstößlich. Nur wenn ein Umgang in Ausnahmefällen für ein Kind schädlich wäre, kann der Umgang ausgeschlossen werden.

Ob ein solcher Ausschlussgrund allerdings überhaupt vorliegt und dieser dann auch noch zu einem Ausschluss des Umgangs führt, darf nach deutschem Recht aber ausschließlich durch die Familiengerichte beurteilt werden. Das Familiengericht kann auf Antrag den Umgang regeln, einschränken, ausschließen oder getroffene Vereinbarungen abändern. Dies darf es aber nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.

Regierung empfiehlt aber doch die Vermeidung sozialer Kontakte?

Nun ist es aber so, dass durch die immer wieder neu aufgelegten Regierungsbeschlüsse zwischen Bund und Ländern die Empfehlung herausgegeben wird, soziale Kontakt möglichst zu vermeiden.
Hiermit ist allerdings, und das wird auch immer wieder durch die Pressemeldungen und auch die Landesverordnungen zu der Coronapandemie klargestellt, nicht die „Kernfamilie“ gemeint. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Elternteile getrennt in zwei Haushalten leben.

Gerichtliche Entscheidungen oder anderweitige Umgangsregelungen gelten also unabhängig von der Pandemie weiter.

Und wenn Quarantäne angeordnet wurde?

Sollte das Kind durch behördliche Anordnung unter Quarantäne gestellt werden, kann der Umgang aber in der Tat als persönliche Begegnung nicht stattfinden.

Aber: Telefonate und Videotelefonie (Skype, Zoom u.a.) sind natürlich weiterhin möglich. Ein vollständiger Ausschluss ist nicht möglich.

Wurde für den betreuenden Elternteil, bei welchem das Kind regelmäßig lebt, Quarantäne behördlich angeordnet, kommt es darauf an, ob der betreuende Elternteil tatsächlich an COVID-19 erkrankt ist und die Quarantäneanordnung daher auch für das Kind als sogenannte Kontaktperson 1. Grades gilt. Wenn dies der Fall ist, kann der persönliche Umgang ebenfalls nicht stattfinden.

Wenn die Quarantäne für den betreuenden Elternteil allerdings „nur“ angeordnet, weil dieser Elternteil Kontakt zu einer erkrankten Person hatte, gilt das Kind als sogenannte Kontaktperson 2. Grades und der Umgang kann grundsätzlich stattfinden.

Entscheidet sich ein Elternteil freiwillig, in Quarantäne zu gehen, so hat dies keine Auswirkungen auf das Umgangsrecht und dieses muss weiterhin gewährt werden.

Freiwillige Abänderungen natürlich möglichNur wenn beide Elternteile einvernehmlich auf den Umgang verzichten, kann von der (gerichtlichen) Umgangsregelung abgewichen werden.
Hier sollten sich die Eltern also vernünftig miteinander unterhalten und festlegen, wie zu Zeiten der Coronapandemie mit dem Umgang umgegangen wird. Es ist dabei natürlich eine schier unendliche Anzahl von Lösungsmöglichkeiten denkbar.

Impfung

Die Entscheidung eines Elternteils, sich (derzeit) nicht impfen zu lassen, ist im Übrigen auch keine Begründung, den Umgang einseitig zu verweigern. Eine Impfpflicht besteht nämlich nicht.

Sind die Eltern sich uneinig darüber, ob das Kind geimpft wird, betrifft dies ebenfalls nicht das Umgangsrecht, sondern die Gesundheitsfürsorge.

Änderungen von Umgangsregelungen und deren Voraussetzungen

Grundsätzlich sind Abänderungen einer einvernehmlich getroffenen Umgangsregelung oder eines gerichtlichen Beschlusses natürlich denkbar.

Können sich die Eltern einigen, so können sie auch neue Umgangsregelungen frei festlegen.
Ansonsten verbleibt im Zweifel nur der (erneute) Gang zu dem Familiengericht mit einem Abänderungsantrag.

Aber nicht jeder Umstand steht einer einmal festgelegten Umgangsregelung entgegen. Bei der Erkrankung des Kindes ist zum Beispiel vor allem dessen Transportfähigkeit ausschlaggebend. Grundsätzlich sind nämlich beide Elternteile für die Betreuung eines erkrankten Kindes zuständig und selbst bei einer Erkrankung kann es oftmals für die Genesung des Kindes förderlich sein, wenn der Umgang wahrgenommen wird.

Die nur allgemeine Möglichkeit, dass sich das Kind mit dem Coronavirus infiziert, reicht nicht aus, eine Abänderung zu beantragen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass selbst die sehr strengen neueren Ausgangs- oder Kontaktsperren Umgangsregelungen ausdrücklich nicht berühren.
Etwas anderes könnte allerdings gelten, wenn das Kind konkret in dem jeweils anderen Haushalt Kontakt zu einer positiv getesteten Person haben wird (nicht nur haben kann) oder eine Person aus einem der Haushalte zu einer besonderen Risikogruppe gehört.

Umgang ist durchsetzbar

Weigert sich ein Elternteil dennoch unrechtmäßig, den Umgang mit dem anderen Elternteil zu gewähren, sind diverse Möglichkeiten gegeben, den Umgang zu erzwingen.

Diese Möglichkeiten umfassen Zwangsgelder oder sogar Ordnungshaft für den verweigernden Elternteil. Auch ist es möglich, eine gerichtliche Herausgabeanordnung zu erwirken. Damit könnte das Kind dann theoretisch durch einen gerichtsvollzieher, Jugendamt oder sogar Polizei mit Zwang aus dem Haushalt des verweigernden Elternteils herausgeholt werden.

Bei allen diesen Maßnahmen ist aber natürlich bitte der gesunde und elterliche Menschenverstand zu wahren. Eine solche Eskalation kann das Kind nachhaltig schädigen.

Kindeswohl entscheidend

In jedem einzelnen Fall ist letztlich das tatsächliche Kindeswohl ausschlaggebend und Richtschnut für die elterliche und im Streitfall gerichtliche Entscheidung.

Sprechen Sie uns gerne an. Wir erläutern mit Ihnen gerne die verschiedenen Möglichkeiten und suchen nach konstruktiven Lösungen, um derlei Umgangsprobleme zu verhindern oder einvernehmlich zwischen den Elternteilen zu lösen.

Foto(s): fotolia.de

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