FAQ Verkehrsstrafrecht

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Dass Verkehrsstraftaten - so wie jede andere Straftat - keine gute Idee sind, leuchtet sicherlich jedem sofort ein und bedarf keiner vertieften Erklärung. Die wenigsten haben allerdings eine Vorstellung davon, welche Nebenfolgen strafrechtlich relevantes Verhalten haben kann, insbesondere davon, wie schnell die Fahrerlaubnis als Folge einer Verkehrsstraftat entzogen werden kann.

Das erste weitverbreitete Fehlverständnis geht dahin, dass der Führerschein nach einem Monat doch automatisch wiederkäme. Dies ist bei einem einmonatigen Fahrverbot der Fall, bei dem die Fahrerlaubnis erhalten bleibt. Bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis hingegen ist die Fahrerlaubnis zunächst auf unbestimmte Zeit entzogen. Es muss Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis gestellt werden, wobei diese Wiedererteilung nicht selten von schwer zu erfüllenden Anforderungen abhängig gemacht werden kann.

Was sind Verkehrsstraftaten?

Naheliegenderweise sind dies solche, die im Zusammenhang mit der Teilnahme einer Person im oder am Straßenverkehr begangen werden. Aufzuzählen sind hier u.a.:

  • Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB
  • Fahren ohne Fahrerlaubnis, § 21 StVG
  • Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB
  • Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB
  • Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b StGB
  • Kennzeichenmissbrauch, § 22 StVG
  • Nötigung, § 240 StGB
  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB
  • Vollrausch, § 323a StGB
  • Unterlassene Hilfeleistung, § 323c StGB
  • Fahrlässige Körperverletzung, § 229 StGB
  • Beleidigung, § 185 StGB

Insbesondere die beiden letzten Straftaten sind nicht originäre Delikte des Straßenverkehrs. Erfahrungsgemäß kommen sie allerdings in diesem Zusammenhang häufig vor und können durchaus relevante Folgen neben der eigentlichen strafrechtlichen haben.

Welche Strafrechtlichen Folgen drohen?

So, wie jede Straftat, kann auch eine Verkehrsstraftat mit einer Geld- oder einer Freiheitsstrafe geahndet werden. Dies ist nicht überraschend. Wir wollen hier allerdings den Fokus auf diejenigen Folgen richten, mit denen viele nicht unmittelbar rechnen.

  • Entziehung der Fahrerlaubnis

Nach § 69 StGB kann das Strafgericht bereits im Strafverfahren die Fahrerlaubnis entziehen, wenn sich aus der Tat die Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs ergibt. Das gefährliche einer Straßenverkehrsstraftat ist, dass das Gesetz Tatbestände aufzählt, die in der Regel zum Verlust der Fahrerlaubnis führen. Es bedarf also atypischer Umstände, damit die Fahrerlaubnis bei erwiesener Straftat nicht mit entzogen wird. Das Gesetz zählt hier die Gefährdung des Straßenverkehrs, das verbotene Kraftfahrzeugrennen, die Trunkenheit im Verkehr, den Vollrausch, insbesondere aber auch das unerlaubte Entfernen vom Unfallort auf. Der „kleine Parkrempler“ kann also schnell zum Verlust der Fahrerlaubnis führen.

Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis spricht das Strafgericht eine sogenannte Sperrfrist nach § 69a StGB aus. Die Fahrerlaubnisbehörde wird angewiesen, eine neue Fahrerlaubnis vor Ablauf der Sperrfrist nicht zu erteilen. Diese Sperrfrist beträgt zwischen sechs Monaten und fünf Jahren. Vereinfacht gesagt ist die Fahrerlaubnis bei erwiesener Straftat für mindestens sechs Monate weg.

  • Fahrverbot

In den Fällen, in denen der Beschuldigte nicht als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs gilt, kommt ein Fahrverbot nach § 44 StGB von einem bis sechs Monate in Betracht.

  • Einziehung von Tatmitteln

Viele staunen nicht schlecht, wenn die Polizei nach Auflösung beispielsweise eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens nicht nur den Führerschein in Besitz nimmt, sondern zugleich das Fahrzeug. Nach § 74 StGB kann das Tatmittel, im Fall des Straßenverkehrsstrafrechts also das Auto, eingezogen werden.

Welche Folgen außerhalb des Strafrechts drohen?

Ist das Strafverfahren überstanden; freut man sich gegebenenfalls über einen vermeintlichen Sieg, weil die Behauptung des letztmaligen Drogenkonsums zwei Wochen vor der Tat, keinesfalls jedoch zum Zeitpunkt der Tat nicht widerlegt werden konnte, so kommt die böse Überraschung womöglich einige Wochen später.

Die Fahrerlaubnisbehörden werden über den Verdacht bestimmter Straftaten informiert und Fragen den Abschluss eines solchen Verfahrens ab. Ist der Betroffene noch im Besitz der Fahrerlaubnis, so überprüft die Fahrerlaubnisbehörde nun selbst, ob sie die Fahrerlaubnis verwaltungsrechtlich entzieht oder ob die Wiedererteilung nach vorangegangener Entziehung versagt wird.

Straftaten, Alkohol und Drogenkonsum können nach den §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnisverordnung zum Verlust der Fahrerlaubnis oder zur Versagung der Erteilung führen.

Bei der Verteidigung einer Verkehrsstraftat sollte daher frühzeitig auch die Folge der Tat außerhalb des eigentlichen Strafverfahrens betrachtet werden, damit beispielsweise früh vor einem geplanten Zeitraum eines Antrags auf Wiedererteilung ein Abstinenzverfahren durchgeführt werden kann.

Fazit:

Die Folge einer Verkehrsstraftat geht weit über das eigentliche Strafverfahren hinaus. In der Folge einer Verkehrsstraftat können die Betroffenen ihre Fahrerlaubnis womöglich für sehr lange Zeit oder sogar für immer verlieren. Für viele drohen damit harte private sowie auch berufliche Konsequenzen. Die Verteidigung im Strafverfahren muss daher stets die Folgen für die Fahrerlaubnis berücksichtigen und versuchen die Folgen im Strafprozess und diejenigen außerhalb des Strafverfahrens abzuwägen und einzupreisen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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