FAQ zum Fotorecht

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Der Aufsatz „Einwilligungserklärungen im Fotorecht“ von Dr. Bernd Lorenz ist im Jahr 2016 in der Zeitschrift „Kommunikation & Recht“ (K&R 2016, 450-456) erschienen.

Hier hat Dr. Lorenz die wichtigsten Fragen zum Fotorecht für Sie zusammengestellt:


1. Muss man den Fotografen um Erlaubnis fragen, wenn man ein Foto veröffentlichen will?

Fotos sind entweder als Lichtbildwerke oder als Lichtbilder urheberrechtlich geschützt (§§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 72 Abs. 1 UrhG). Dem Fotografen steht damit ein Urheberrecht zu. Er muss der Veröffentlichung seiner Fotos zustimmen. Die Veröffentlichung ohne seine Zustimmung stellt eine Urheberrechtsverletzung dar. So stellt es beispielsweise eine Urheberrechtsverletzung dar, wenn man bei eBay Produktfotos kopiert und in eigenen Angeboten verwendet.


2. Muss man die fotografierte Person um Erlaubnis fragen, wenn man ein Foto von ihr veröffentlichen will?

Wenn Personen fotografiert werden, ist wegen des Rechts am eigenen Bild grundsätzlich eine Einwilligungserklärung der fotografierten Person erforderlich (§ 22 S. 1 KUG). Jeder hat das Recht selber darüber zu entscheiden, ob Fotos von ihm angefertigt und veröffentlicht werden.


3. Wen muss man bei Minderjährigen um Erlaubnis fragen?

Bei Minderjährigen müssen die Erziehungsberechtigen mit einer Veröffentlichung des Fotos einverstanden sein. Beide Elternteile müssen dem Anfertigen und dem Veröffentlichen des Fotos zustimmen (§ 1626 Abs. 1 BGB, § 1629 Abs. 1 BGB).

Ob zusätzlich auch der Minderjährige zustimmen muss, hängt davon ab, ob er über die Einsichtsfähigkeit verfügt, die Tragweite seiner Entscheidung zu erkennen. Man kann davon ausgehen, dass dies regelmäßig ab 14 Jahren der Fall ist. Deshalb müssen auch Jugendliche der Veröffentlichung des Fotos zustimmen.


4. Ist die Einwilligungserklärung der fotografierten Person an eine bestimmte Form gebunden?

Die Einwilligungserklärung ist grundsätzlich an keine bestimmte Form gebunden. Weder nach dem KUG noch nach der DSGVO ist für die Einwilligungserklärung die Schriftform vorgeschrieben. Die Einwilligung kann daher auch mündlich oder in elektronischer Form erteilt werden. Allerdings ist es ratsam, zu Beweiszwecken eine schriftliche oder elektronische Einwilligungserklärung einzuholen.

Für Fotos von Arbeitnehmern ist im Regelfall eine schriftliche oder elektronische Einwilligungserklärung des Arbeitnehmers erforderlich (§ 26 Abs. 2 S. 3 BDSG). Wenn das Foto eines Mitarbeiters auf der Webseite des Unternehmens präsentiert werden soll, muss regelmäßig vorher eine schriftliche oder elektronische Einwilligungserklärung eingeholt werden.


5. Wann darf man ein Foto ohne Einwilligung der fotografierten Person veröffentlichen?

Unter bestimmten Voraussetzungen können Fotos ohne Einwilligung der fotografierten Person veröffentlicht werden. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn es sich um Fotos einer öffentlichen Veranstaltung handelt oder wenn es sich um eine Person des öffentlichen Lebens handelt (§ 23 Abs. 1 KUG).


6. Muss der Eigentümer eines Bauwerks der Veröffentlichung eines Fotos zustimmen?

Zulässig ist es, Fotos von der öffentlichen Straße aus anzufertigen und zu veröffentlichen. Wenn Fotos vom Grundstück aus angefertigt werden, muss eine Einwilligung des Eigentümers für die Veröffentlichung eingeholt werden. Andernfalls wird sein Eigentumsrecht verletzt.

  • BGH, Urteil vom 17.12.2010 – V ZR 44/10
  • BGH, Urteil vom 17.12.2010 – V ZR 45/10
  • BGH, Urteil vom 17.12.2010 – V ZR 46/10
  • BGH, Urteil vom 01.03.2013 – V ZR 14/12


7. Muss der Architekt der Veröffentlichung seines Bauwerks zustimmen?

Bauwerke sind urheberrechtlich geschützt, wenn sie aus dem rein handwerklichen und routinemäßigen Schaffen herausragen (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG). Das Urheberrecht an dem Bauwerk hat der Architekt. Zulässig ist es, urheberrechtlich geschützte Bauwerke vom öffentlichen Raum (öffentliche Straße, öffentlicher Platz, aber auch für die Öffentlichkeit zugängliche Privatwege) aus zu fotografieren und diese Fotos zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben (§ 59 UrhG). Wenn das Bauwerk nicht urheberrechtlich geschützt ist, können Fotos auch vom nicht öffentlichen Raum ohne Einwilligung des Architekten veröffentlicht werden.



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