FAREDS mahnt i. A. v. Harald Durstewitz (Dachs Deutschland) ab / Fehlerhafte Widerrufsbelehrung

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Die Kanzlei Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mahnt im Auftrag von Harald Durstewitz handelnd unter Dachs Deutschland, das Verwenden einer wettbewerbswidrigen Widerrufsbelehrung ab. Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, den Verbraucher in seinem Online-Shop nicht ausreichend über seine Widerrufsmöglichkeiten aufzuklären.

Sachverhalt und Vorwurf:

Fareds trägt vor, das Herr Harald Durstewitz handelnd unter Dachs Deutschland und der Abgemahnte online Schmuckprodukte anbieten. Somit seien beide Mitbewerber.

Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, eine alte Widerrufsbelehrung zu verwenden. Laut Fareds klärt der Abgemahnte den Verbraucher nicht über das Bestehen seiner Widerrufsmöglichkeit gemäß den aktuellen gesetzlichen Vorgaben auf. Der Abgemahnte weist in der Widerrufsbelehrung darauf hin, dass

  • der Lauf der Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt beginnt, zu dem gemäß § 312 e BGB i. V. m. Art. 246 EGBGB die Widerrufsbelehrung vorliegt.

Fareds trägt vor, dass der Abgemahnte sich bei seiner Widerrufsbelehrung auf § 312 e BGB und Art. 246 EGBGB gestützt hat, wonach die Widerrufsfrist erst mit Erhalt der Widerrufsbelehrung zu laufen beginnt. Die Widerrufsbelehrung des Abgemahnten ist nach Ausführungen der Kanzlei Fareds als Verstoß gegen das BGB und gegen das UWG zu werten. Die angeblichen Verstöße begründen nach Auffassung der gegnerischen Kanzlei ein wettbewerbswidriges Verhalten nach §§ 3, 3a UWG. Die Widerrufsbelehrung in dem Online-Shop des Abgemahnten soll ferner ein Verstoß gegen das Verbot der Irreführung nach § 5 UWG darstellen. Diesbezüglich trägt die Gegenseite vor, dass die vom Abgemahnten verwendete Widerrufsbelehrung den Verbraucher über sein tatsächliches Widerrufsrecht täuscht.

Forderungen:

Fareds fordert zur Unterlassung auf. Dazu wird vom Abgemahnten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. In dieser ist eine Vertragsstrafe geregelt, die der Abgemahnte zu zahlen hat, sofern er die gerügte Widerrufsbelehrung weiterverwendet. Fareds fordert auch, dass der Abgemahnte Schadensersatz i. H. v. 887,02 € zahlt. Diese Summe ergibt sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz i. V. m. dem Vergütungsverzeichnis bei einem Gegenstandswert i. H. v. 10.000,00 €.

Was können Sie tun?

Wenn Sie auch eine Abmahnung von Anwälten der FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erhalten haben, sollten Sie diese zunächst ernst nehmen. Verfallen Sie aber nicht in Panik und suchen Sie sich professionelle Hilfe. Es ist wichtig auf eine Abmahnung angemessen zu reagieren, um schlimmeres wie z. B. die gerichtliche einstweilige Verfügung zu verhindern.

Die Kanzlei Hämmerling von Leitner-Scharfenberg ist bundesweit aktiv und verteidigt regelmäßig Mandanten gegen Abmahnungen. Häufig sind die von den gegnerischen Anwälten geforderten Schadensersatzsummen zu hoch angesetzt, sodass ein erfahrener Anwalt einen möglichen Spielraum für Sie nutzen kann. Wir haben ein erfahrenes Team von Anwälten und schauen uns gerne Ihren Fall an. Sie können sich von uns in einem unverbindlichen Erstgespräch beraten lassen. Rufen Sie uns dazu gerne an oder schreiben Sie uns eine E-Mail.


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