Fenstererneuerung innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft – Wer bezahlt?

  • 3 Minuten Lesezeit

Erneuerung von Fenstern

An vielen Gebäuden, die in den 60er, 70er Jahren oder auch später errichtet wurden, besteht altersbedingt inzwischen ein erheblicher Instandsetzungsbedarf. Auch der Wunsch, Energie zu sparen, führt häufig dazu, dass bauliche Verbesserungen in Angriff genommen werden. Wer bezahlt diese Maßnahmen?

Wer trägt die Kosten?

Wohnungseigentümer unterliegen häufig der Annahme, dass die Erneuerung der zur eigenen Wohnung gehörenden Fenster selbst bezahlt werden muss. Immerhin „gehören“ die Fenster ja zur eigenen Wohnung und man profitiert in erster Linie selbst von neuen Fenstern. Möglicherweise ist man aber innerhalb der eigenen Wohnungseigentümergemeinschaft immer schon so verfahren, dass sich die Wohnungseigentümer selbst um die Erneuerung der Fenster gekümmert haben.

Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum

Allerdings lohnt sich ein Blick in die Teilungserklärung und eine Prüfung der Rechtslage. Das Wohnungseigentumsgesetz unterscheidet zwischen Sondereigentum, für das der jeweilige Eigentümer – auch kostenmäßig – selbst einzustehen hat, und Gemeinschaftseigentum, für das die Gemeinschaft zuständig ist und grundsätzlich auch die Kosten zu tragen hat. Der Grund liegt darin, dass bestimmte Teile des Gebäudes, u. a. das Dach, die tragenden Wände und eben auch die Fenster, dem Bestand des Gesamten dienen und nicht vollständig isoliert betrachtet werden können. Veränderungen an den Fenstern haben Auswirkungen auf das gesamte Gebäude, sei es in Form des Materials, der Farbe oder anderer Eigenschaften. Dies hat im Ergebnis zur Folge, dass Fenster rechtlich nicht dem Sondereigentum zugeordnet werden können (BGH, Urt. v. 22.11.2013, V ZR 46/13). In vielen älteren Wohnungseigentümergemeinschaften bzw. Teilungserklärungen finden sich jedoch gerade Regelungen, die dies vorsehen. Diese Regelungen sind jedoch auch dann unwirksam, wenn sie in der notariell beurkundeten Teilungserklärung stehen. Dies bedeutet zunächst, dass der einzelne Wohnungseigentümer am Bestand der Fenster gar keine Veränderungen vornehmen darf. Die Erneuerung von Fenstern ist grundsätzlich Sache der Gemeinschaft, die auch die Kosten zu tragen hat.

Hintertüre: Kostentragungspflicht

Als Ausweg aus dieser Situation ist jedoch die Rechtsprechung auf die Idee gekommen, dass die betreffenden Regelungen als Kostentragungsregelungen zulasten des einzelnen Wohnungseigentümers angesehen werden könnten. Um zu diesem Ergebnis zu kommen, bedarf es einer klaren und eindeutigen Regelung, die nur dann vorliegen dürfte, wenn die Instandsetzung insgesamt den einzelnen Wohnungseigentümern zugeordnet ist. Wenn bestimmte Maßnahmen, z. B. nur der Außenanstrich, in der Verantwortlichkeit der Gemeinschaft bleiben soll, dann ist auch die Zuordnung der Kosten zu den Wohnungseigentümern nicht hinreichend bestimmt (BGH aaO).

Selbst, wenn man eine solche Umdeutung einer unwirksamen Regelung in der Teilungserklärung annimmt, so bleibt es dabei, dass der Wohnungseigentümer über die Erneuerung der Fenster nicht allein entscheiden kann, er muss allerdings im Ergebnis die Kosten entsprechender Maßnahmen tragen (OLG Karlsruhe, B.v.7.7.2010, 11 Wx 115/08; OLG Hamm NJW-RR 92, 148).

Ergebnis: 

Bevor man sich entschließt, die Fenster in der eigenen Wohnung austauschen zu lassen, sollte man sich vergewissern, wie die Rechtslage ist. Andernfalls kann es dazu kommen, dass man die eigenen Fenster zahlt, die der anderen Wohnungseigentümer aber auch. Schließlich ist auch das Risiko gegeben, dass man wegen ungenehmigter baulicher Veränderungen von anderen Wohnungseigentümern auf Rückbau in Anspruch genommen wird. Veränderungen am äußeren Erscheinungsbild des Gebäudes, insbesondere geänderte farbliche oder sonstige Gestaltungen bedürfen der Zustimmung der Gemeinschaft, weil immer das Gemeinschaftseigentum betroffen ist.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Stephan Rauh

Beiträge zum Thema