Fernabsatzrecht: EuGH-Urteil zum Ort der Nacherfüllung beim Verkauf einer mangelhaften Sache

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Erwirbt der Käufer im Fernabsatz eine mangelhafte Sache, hat er das Recht auf Nacherfüllung (§ 439 BGB). Das heißt, der Käufer kann nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Häufig besteht Uneinigkeit zwischen Käufer und Verkäufer, wo der Verkäufer die Mangelbeseitigung zu erbringen hat. Es stellt sich die Frage, ob er sich zum Ort des Käufers zu begeben hat oder ob der Käufer die Sache zum Ort des Verkäufers bringen/senden muss.

Diese Frage ist maßgeblich, falls der Käufer weitere Gewährleistungsrechte, wie die Kaufpreisminderung oder den Rücktritt geltend machen möchte. Diese bestehen nämlich nur, wenn der Käufer die Nacherfüllung vom Verkäufer am richtigen Ort verlangt. Ein weiterer Streitpunkt ist häufig die Frage, ob der Käufer vom Verkäufer einen Vorschuss für die Transportkosten der Sache verlangen kann, wenn der Käufer die mangelhafte Sache zum Verkäufer bringen muss. 

Mit diesen Fragen befasst sich eine Entscheidung des EuGH vom 25.05.2019 – C-52/18. Leider hat der EuGH die Fragen nicht abschließend geklärt. Vielmehr sei der nationale Gesetzgeber in der Pflicht, dies zu regeln. Allerdings nennt der EuGH Kriterien anhand derer die oben genannten Fragen beantwortet werden können, sofern die Parteien des Kaufvertrages keine Vereinbarung oder vertraglichen Regelungen getroffen haben.

Sachverhalt (vereinfacht)

Ein Verbraucher bestellte bei einem Unternehmer ein mangelhaftes Zelt (Größe 5 x 6 m). Der Käufer verlangte vom Verkäufer, den vertragsgemäßen Zustand des Zelts an seinem Wohnsitz herzustellen. Hierfür setzte der Käufer eine Frist, die der Verkäufer ungenutzt ließ, woraufhin der Käufer den Rücktritt vom Vertrag erklärte. Der Verkäufer vertrat im Rechtsstreit die Ansicht, der Rücktritt sei unwirksam, weil der Käufer das Zelt an den Geschäftssitz des Verkäufers hätte senden müssen, worüber der Verkäufer den Käufer jedoch nicht informierte.

Der Käufer erhob Klage vor dem Amtsgericht Norderstedt. Das deutsche Gericht teilte mit, dass es nach § 269 BGB davon ausgehe, dass der Geschäftssitz des Verkäufers der Ort der Nacherfüllung sei und der Käufer das Zelt zum Verkäufer bringen müsste. Das Gericht hatte aber Zweifel, ob dieses Ergebnis mit dem EU-Recht (der sog. „Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie“) vereinbar ist und legte die Rechtsfrage dem EuGH vor.

Zur Entscheidung

Der EuGH stellte fest, dass es keine gesetzliche Regelung gibt, die ausdrücklich den Ort der Nacherfüllung bestimmt. Gleichwohl beinhaltet die Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie (Art. 3 As. 3 RL 1999/33 EG) drei Bedingungen, die einen Rahmen für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands bilden sollen. So muss jede Nachbesserung oder jede Ersatzlieferung

unentgeltlich und

innerhalb einer angemessenen Frist sowie

ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen.

Somit bleibt in der Praxis weiterhin unbestimmt und zu klären, wann eine Frist angemessen ist und wann erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher bestehen. Der EuGH liefert insoweit keine klare Antwort. Er stellt fest, dass, sofern die Parteien keine Vereinbarung oder vertragliche Regelungen getroffen haben, es auf den Einzelfall ankommt. Somit dürfte es beispielsweise einem Verbraucher zumutbar sein, kleinere Kaufgegenstände an den Verkäufer zurückzusenden.

Bei sperrigen, schweren oder leicht zerbrechlichen Gütern kann man annehmen, dass dies dem Verbraucher nicht zuzumuten ist und der Verkäufer sich zum Käufer begeben muss. Die entscheidende Frage ist, ob ein Käufer durch den Rücktransport einer Belastung ausgesetzt wird, die geeignet wäre, einen Durchschnittsverbraucher von der Geltendmachung seiner Nacherfüllungsansprüche abzuhalten. Ob dies in dem Fall beim Transport des 5 x 6 m großen Zelts der Fall ist, entschied der EuGH nicht. Stattdessen hat das AG Norderstedt dies zu entscheiden.

Unternehmer trifft keine pauschale Pflicht zum Vorschuss von Transportkosten

Interessant für Unternehmer ist, dass die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des BGH abweicht. Der BGH hat mehrfach entschieden, dass der Verkäufer stets verpflichtet sei, in Vorkasse zu treten, wenn eine im Fernabsatz erworbene, mangelhafte Sache zur Nacherfüllung an den Geschäftssitz des Verkäufers transportiert werden muss.

Der EuGH entschied jedoch, dass der Verkäufer solange keinen Kostenvorschuss leisten muss, wie die Transportkosten keine Belastung darstellen, welche einen Durchschnittsverbraucher davon abhalten könnten, seine Rechte geltend zu machen. Auch hier ist es eine Frage des Einzelfalls, ab wann eine finanzielle Belastung einem Verbraucher nicht mehr zuzumuten ist.

Ergebnis

Der EuGH hat keine abschließende Klärung zum Ort der Nacherfüllung im Fernabsatz herbeigeführt und sieht den Gesetzgeber in der Pflicht eine Regelung zu treffen. Da dieses Problem häufig die Gerichte beschäftigt und damit dem Gesetzgeber bekannt sein dürfte, ist nicht mit einer baldigen Reaktion zu rechnen. Den Betroffenen ist damit zu raten, sofern möglich, den Ort der Nacherfüllung vertraglich zu regeln.

In streitigen Fällen kann durch eine Beratung eingeschätzt werden, auf welche Weise der Käufer die Nacherfüllung verlangen und gegebenenfalls den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten kann. Für Unternehmer besteht die Möglichkeit abzuschätzen, ob man sich gegen ungerechtfertigte Gewährleistungsansprüche verteidigen kann.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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