Feststellung Grad der Behinderung (GdB)

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Die Feststellung des GdB erfolgt nach § 69 Abs. 1 SGB IX auf Antrag eines behinderten Menschen. Zuständig ist in der Regel das Versorgungsamt. Ausnahmsweise kann der GdB auch rückwirkend festgestellt werden, wenn hierfür ein besonderes Interesse vorliegt. Wenn man mit dem festgestellten GdB nicht einverstanden ist, kann der Bescheid mit einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, die auf Feststellung eines höheren GdB gerichtet ist, angegriffen werden.

Das Gericht hat bei seiner Entscheidung alle bis zur Urteilsverkündung eintretenden neuen Tatsachen zu berücksichtigen.

Festgestellt werden kann nur der Gesamtzustand der Behinderung, nicht aber mehrere oder einzelne Behinderungen.

Auch nachdem ein Feststellungsbescheid bestandskräftig geworden ist, kann dieser mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden. Die Voraussetzungen hierfür richten sich nach den §§ 44 Abs. 2, 45 SGB X.

Entsprechend den versorgungsmedizinischen Grundsätzen wird der Umfang der Einschränkung bzw. Behinderung mit dem GdB in Zehnergraden von 10-100 bewertet. Der konkrete GdB wird in mehreren Schritten festgestellt. Zunächst werden die einzelnen relevanten Gesundheitsstörungen – also nicht nur vorübergehende Gesundheitsstörungen – und die sich daraus ableitenden Teilhabebeeinträchtigungen ermittelt. Diese sind dann anschließend den Funktionssystemen entsprechend der versorgungsmedizinischen Grundsätze zuzuordnen. Daraus wird dann der jeweilige Einzel-GdB ermittelt.

In einer Gesamtschau wird dann unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen der Gesamt-GdB gebildet. Liegen mehrere Beeinträchtigungen vor, so können die Einzel-GdBs der verschiedenen Beeinträchtigungen nicht einfach zusammengerechnet werden. Maßgeblich sind immer die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen insgesamt. Eine wichtige Rolle spielen dabei die von Seiten der Gerichte in Auftrag gegebenen Gutachten. Für den Rechtsanwalt stellt sich die Aufgabe, eine eigene Argumentation zu entwickeln, die von den objektiven medizinischen Befunden des Sachverständigen ausgeht und sich detailliert mit der individuellen Situation des Mandanten befasst. Dabei muss möglichst genau herausgearbeitet werden, inwieweit die verschiedenen Einschränkungen tatsächlich zu Beschränkungen an der Teilhabe am täglichen Leben führen. Entscheidende Bedeutung haben dafür die Fragen des Rechtsanwalts in der mündlichen Verhandlung an den medizinischen Sachverständigen, deren Beantwortung für die eigene Position günstig ausfallen könnte.

In den letzten Jahren hat sich der Behinderungsbegriff von einem rein medizinischen Behinderungsbegriff weg entwickelt, insbesondere nachdem die Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (UN-BRK) in Kraft getreten ist. Danach ist der Behinderungsbegriff neuerdings auch auf die menschenrechtliche und die soziale Bedeutung von Behinderung gerichtet, sodass eine Bemessung des GdBs ausschließlich anhand der medizinischen Liste, die sich schwerpunktmäßig mit einzelnen Krankheitsbildern und Symptomen befasst, nicht mehr aktuell ist.


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