Feststellung oder Anerkennung der Vaterschaft für Unterhaltsanspruch unverheirateter Mütter nötig

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Der unverheirateten Mutter steht gegenüber dem Vater des gemeinsamen Kindes ein Unterhaltsanspruch zu. Dieser ergibt sich aus § 1615l Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Damit der Kindesmutter auch tatsächlich Unterhalt gewährt werden kann, muss im Vorfeld die Vaterschaft rechtskräftig festgestellt oder anerkannt worden sein. Es reicht hingegen nicht aus, wenn der Anspruchsgegner die Vaterschaft bloß nicht bestritten hat.

Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 27.06.2018 entschieden.

Zum Hintergrund: Der Unterhaltsanspruch aus nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Der Mutter eines nichtehelichen Kindes steht gegenüber dem Kindesvater ein Unterhaltsanspruch zu, der sich aus § 1615l Abs. 1 BGB ergibt. Die Vorschrift normiert dabei insgesamt vier unterschiedliche Unterhaltsansprüche.

Zum einen ist der Kindesvater grundsätzlich dazu verpflichtet, für die Dauer von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt an die Kindesmutter zu leisten, sofern sie bedürftig ist.

Zum anderen trägt er auch die Kosten, die mit der Schwangerschaft und der Entbindung zusammenhängen und außerhalb des oben genannten Zeitraums entstanden sind.

Der dritte Unterhaltsanspruch greift in solchen Konstellationen ein, in denen die Kindesmutter infolge der Schwangerschaft oder infolge einer durch die Schwangerschaft oder Entbindung verursachten Krankheit nicht mehr erwerbstätig sein kann und somit ebenfalls bedürftig ist.

Der zentrale Unterhaltsanspruch der nichtverheirateten Kindesmutter ist jedoch der Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Dieser kommt in Betracht, sofern die Kindesmutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Dabei wird der Betreuungsunterhaltsanspruch grundsätzlich bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes gewährt.

All diese aufgezählten Unterhaltsansprüche setzten die rechtskräftige Feststellung oder Anerkennung der Vaterschaft des Anspruchsgegners voraus.

Übrigens: Die Nichtgeltendmachung von Unterhaltsansprüchen über einen längeren Zeitraum lässt den Anspruch nicht verwirken.

Zum Sachverhalt: Möglicher Kindesvater bestreitet Vaterschaft nicht – nichtverheiratete Kindesmutter verlangt Unterhalt

Im vorliegenden Fall wollte die nichtverheiratete Kindesmutter den Unterhaltsanspruch aus § 1615l Abs. 1 BGB gegen den (potentiellen) Vater des ungeborenen und nichtehelichen Kindes geltend machen.  Dabei trug sie vor, dass ausschließlich der Antragsgegner als Vater des Kindes in Betracht komme. Es liege zwar keine rechtskräftige Feststellung oder Anerkennung der Vaterschaft vor, allerdings habe der Antragsgegner die Vaterschaft auch nicht bestritten, sondern im Gegenteil die Schwangerschaft mit Gleichgültigkeit aufgenommen.

Zur Entscheidung: Kein Unterhaltsanspruch ohne vorherige Feststellung oder Anerkennung der Vaterschaft

Das OLG Oldenburg bestätigte, dass der Antragstellerin kein Unterhaltsanspruch zusteht.

Der Unterhaltsanspruch aus § 1615l Abs. 1 BGB setze voraus, dass die Vaterschaft entweder rechtskräftig festgestellt oder aber anerkannt worden sei. Es reiche hingegen nicht aus, wenn der potentielle Vater die Vaterschaft lediglich nicht bestreite. Eine inzidente Feststellung der Vaterschaft komme nur in ganz gewissen Konstellationen Betracht. Ein solch spezieller Fall liege hier jedoch gerade nicht vor.

Das Gesetz ordne zudem an, dass die Rechtswirkungen der Vaterschaft erst vom Zeitpunkt der Feststellung an geltend gemacht werden könnten. Dies spreche für das Erfordernis einer vorherigen Feststellung oder Anerkennung der Vaterschaft.

Des Weiteren würden der Kindesmutter für den Zeitraum bis zur rechtskräftigen Feststellung der Vaterschaft spezielle Rechte und Ansprüche durch verfahrensrechtliche Vorschriften zustehen. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass der Unterhaltsanspruch nach § 1615l Abs. 1 BGB sehr wohl von der Feststellung oder Anerkennung der Vaterschaft abhängig sei.

Fazit

Damit die Mutter eines nichtehelichen Kindes den ihr zustehenden Unterhaltsanspruch gegenüber dem Vater erfolgreich geltend machen kann, muss im Vorfeld die Vaterschaft rechtskräftig festgestellt oder anerkannt worden sein. Der Feststellung oder Anerkennung steht es gerade nicht gleich, wenn der mögliche Vater die Vaterschaft lediglich nicht bestritten hat.

Das Unterhaltsrecht ist hochkomplex. Je nach Konstellation kann sich eine Vielzahl unterschiedlicher Ansprüche ergeben. Fachanwältin für Familienrecht Ewelina Balcerak in Köln und Düsseldorf berät Sie gerne umfassend!

OLG Oldenburg, Beschluss v. 27.06.2018, Az. 11 WF 110/18


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