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Filesharing-Abmahnung von Waldorf Frommer zu „Mord im Orient-Express“

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Mir liegt eine Abmahnung der Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer zu dem Film „Mord im Orient-Express“ vor. Dabei vertritt die Münchner Abmahnkanzlei die Rechteinhaberin Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH. Gefordert werden die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung einer Geldsumme in Höhe von 915 €.

Unterlassungserklärung

Zunächst ist zu prüfen, ob ein Unterlassungsanspruch besteht. Wenn Sie den Film nicht mittels einer Tauschbörse angeboten haben, müssen Sie auch keine Unterlassungserklärung abgeben. Hat einer Ihrer Familienmitglieder, Mitbewohner oder Freunde die Rechtsverletzung begangen, sollte vom Täter eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Eine Reaktion auf die Abmahnung sollte immer erfolgen, andernfalls droht die Beantragung einer kostspieligen einstweiligen Verfügung gegen Sie. Vermeiden Sie aber Telefonate oder überstürzte Schreiben, sondern informieren Sie sich in Ruhe über Ihre Handlungsmöglichkeiten und lassen Sie sich fachkundig beraten.

Schadensersatz und Ersatz der Rechtsanwaltskosten: 915 €

Im Schreiben verlangt Waldorf Frommer für die Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH die Zahlung von 915 €. Hier ist ebenfalls zu prüfen, ob überhaupt und, wenn ja, in welchem Umfang eine Zahlung vorzunehmen ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss nutzen konnten. Diese tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers kommt auch dann in Betracht, wenn der Internetanschluss – wie bei einem Familienanschluss – regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird (BGH, Urteil vom 27.07.2017, Az. I ZR 68/16). Der Anschlussinhaber kann sich entlasten, z. B. indem er mitteilt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Der Inhaber eines Internetanschlusses hat nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Gelingt das, ist eine erfolgreiche Verteidigung gegen die Abmahnung möglich.

Kostenfreie telefonische Ersteinschätzung

Es gibt zahlreiche Argumente, um sich effektiv gegen eine Abmahnung zu verteidigen. Allerdings existieren zahlreiche Fallkonstellationen, daher ist unbedingt eine individuelle Beratung erforderlich. Ich biete eine kostenfreie telefonische Ersteinschätzung zu Ihrem Fall an.


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