Finanzvermittler aus Traunstein zu Schadensersatz verurteilt: Anleger trägt Sieg davon

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Ein Beteiligungsfonds ist keine geeignete Anlage für die Altersvorsorge. Grund dafür sind die charakteristischen Risiken wie das des Totalverlustes. So urteilte das Landgericht Traunstein am 26.08.2016 und sah die Beratung des Kunden als nicht anlegergerecht an.

Der klagende Kunde wollte einen Teil der Ersparnisse für seine persönliche Altersvorsorge anlegen. Der Vermittler riet ihm, in eine Beteiligung an einer Gesellschaft in Oberhaching zu investieren. Es handelte sich dabei aber um einen geschlossenen Fonds, mit dem ein Totalverlustrisiko einhergeht. Aufgrund dessen hätte dieser Fonds zur Altersvorsorge nicht empfohlen werden dürfen, meinten die Richter.

Das Landgericht Traunstein verurteilte den Finanzexperten aufgrund der nicht anlegergerechten Beratung zu einem Schadensersatz von rund 18.000 Euro (Az. 5 O 4595/15; nicht rechtskräftig)

Tipp: Anleger, denen ein Vermittler ebenfalls zum Zwecke der Altersvorsorge einen Beteiligungsfonds als sichere Anlage empfohlen hat, sollten ihre Investition von einem Fachanwalt im Bank- und Kapitalmarktrecht überprüfen lassen. Denn den Betroffenen können Schadensersatzansprüche zustehen. Auch sollten Anleger, die mit einer Rückforderung der Ausschüttungen durch die Fondsgesellschaft konfrontiert werden, nicht ohne weiteres zahlen. Auch dies sollte anwaltlich geprüft werden.

Allgemein gilt: Es ist die Aufgabe des Anlageberaters, ausschließlich Produkte zu empfehlen, die mit den Anlagezielen des Kunden - Anlagezweck und Risikobereitschaft - tatsächlich übereinstimmen. Hat der Anleger den Wunsch geäußert, es solle sich um eine sichere, kapitalerhaltende Anlage mit einer möglichst hohen Rendite handeln, so muss der Berater diesen Widerspruch aufklären. Die Aufklärungspflicht entfällt auch dann nicht, wenn der Anleger früher bereits ähnliche Beteiligungen gezeichnet hat. Die Verwirklichung des jeweiligen Anlageziels muss jeweils in Bezug auf die konkrete, empfohlene Kapitalanlage vorliegen (vgl. OLG München, Urteil vom 02.06.2016 – 23 U 2275/15).

Herr Rechtsanwalt Dr. Jürgen Klass betreut bereits viele Betroffene sowohl im Hinblick auf mögliche Schadensersatzansprüche als auch in Bezug auf Ausschüttungsrückforderungen.

 


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