Fingerabdrücke, Fotos, DNA & Co. – was die Polizei verlangen darf und was nicht

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Fingerabdrücke, Fotos, DNA & Co. – was darf die Polizei verlangen und welche erkennungsdienstlichen Maßnahmen kann ich verweigern?

Eine der häufigsten Fragen, die Verteidigern im Rahmen des Ermittlungsverfahren von Betroffenen gestellt werden, ist, was eigentlich die sogenannte erkennungsdienstliche Behandlung ist und ob sie der Aufforderung, Fingerabdrücke oder eine DNA-Probe abzugeben, nachkommen müssen. Meist ließ sich daran gleich nächste Frage: Werden meine „Daten“ später wieder gelöscht?

1. Was ist eine erkennungsdienstliche Behandlung?

Unter einer „ED“, „ED-Behandlung“ oder auch „erkennungsdienstlichen Behandlung“ versteht man die in § 81 b StPO geregelten Identifizierungsmaßnahmen. Dies ist insbesondere

  • die Aufnahme von Lichtbildern
  • die Aufnahme von Fingerabdrücken
  • Messungen der Körpergröße und Körpergewicht
  • ähnliche Maßnahmen

Unter „ähnliche Maßnahmen“ fallen dann (aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden praktischerweise) alle anderen nicht ausdrücklich genannten möglichen Maßnahmen. Dies sind üblicherweise Aufnahmen von Handflächenabdrücken oder die Feststellung und Speicherung besonderer körperlicher Merkmale, wie zum Beispiel Narben, Sommersprossen, Tätowierungen und ähnliches.

2. In welchen Fällen ist die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung zulässig und wann muss ich der Aufforderung nachkommen?

Grundsätzlich gilt, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung zur Durchführung eines Strafverfahrens oder im Rahmen präventiver Maßnahmen (Verhinderung zukünftiger Straftaten) zum Zweck des Erkennungsdienstes zulässig ist (in letzterem Fall muss vom Täter eine Wiederholungsgefahr ausgehen und die ED- Behandlung muss geeignet sein, künftige Ermittlungen zu fördern).

Die in § 81 b StPO geregelten Identifizierungsmaßnahmen können auch gegen den Willen des Beschuldigten angeordnet werden. Im Fall der Verweigerung können Sie notfalls auch mit Zwang durchgesetzt werden. Voraussetzung für die Anordnung ist immer, dass der Adressat der Maßnahme die sogenannte Beschuldigteneigenschaft besitzt.

Es müssen also tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, die den Verdacht einer Straftat rechtfertigen. Eine vage Vermutung reicht für eine Maßnahme nach § 81 B StPO nicht aus. In solchen Fällen ist nur die Identitätsfeststellung nach § 163b StPO rechtmäßig.

In Bagatellfällen ist die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung unzulässig. Ferner ist Voraussetzung, dass die erkennungsdienstliche Behandlung notwendig sein muss. Dies bedeutet, dass eine Sachaufklärungspflicht bestehen muss. Zu guter Letzt müssen die Maßnahmen durch die Kriminalpolizei angeordnet werden.

Die Anordnung durch einen Beamten des Polizeidienstes ist unzulässig. Ebenso sind Maßnahmen gegen Kinder (unter 14 Jahren) generell unzulässig (sie sind nicht strafmündig können nicht Beschuldigte eines Strafverfahrens sein).

Es ist jedoch zulässig, Veränderung des Erscheinungsbilds des Beschuldigten anzuordnen oder sogar zwangsweise durchzuführen. Der Aufforderung, eine Perücke abzusetzen oder Schminke aus dem Gesicht zu entfernen, ist zulässig.

3. Werden meine Daten wieder gelöscht?

Erfolgt die Maßnahme im Rahmen eines Strafverfahrens, so müssen die gespeicherten Daten und Informationen gelöscht werden, sobald sie für die Aufklärung der Straftat nicht mehr benötigt werden. Dies ist beispielsweise nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens bzw. nach dessen Einstellung der Fall.

Demgegenüber keine Information, die durch präventive Maßnahmen gewonnen werden (also zur Verhinderung zukünftiger Straftaten) auf unbestimmte Zeit und sogar dauerhaft bei der Polizei gespeichert werden. Eine Ausnahme besteht dann, wenn ein eindeutiger gerichtlicher Freispruch aufgrund Aus Räumung jeglichen Verdachts vorliegt.

Allerdings werden die Daten nicht wieder automatisch gelöscht.

Zudem muss man wissen, dass die Löschung einmal erhobener Daten nur mit einigen juristischen Aufwand möglich ist, da die Datenerhebung und Speicherung teils noch strafprozessualen und teils nach polizeirechtlichen Voraussetzungen erfolgt. Unter Umständen sind hierfür sogar verschiedene Behörden und Gerichte zuständig.

4. Muss ich eine DNA-Probe abgeben?

Oftmals wird im Rahmen der ED-Behandlung überraschenderweise auch die Abgabe einer DNA-Probe verlangt. Konkret wird der Beschuldigte aufgefordert, eine Einverständniserklärung zur Entnahme von Körperzellen (Speichel, Blut, Haare, etc.) und zur Speicherung des DANN-Musters abzugeben.

Dies freiwillig zu tun, ist keine gute Idee und sollte vom Beschuldigten in jedem Fall abgelehnt werden. Die Verweigerung ist auch in keinem Fall rechtlich nachteilig für ihn.

Die DNA-Entnahme und -Analyse ist kein Teil der üblichen ED-Behandlung und unterliegt schärferen gesetzlichen Regelungen

Zwar steht die Anordnung der Entnahme einer DNA-Probe gemäß § 81 StPO unter dem sogenannten „Richtervorbehalt“, d. h., ein Richter muss darüber entscheiden, ob die Entnahme rechtlich zulässig ist. Allerdings kann bei „Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch Verzögerung“ oder sowieso „Gefahr in Vollzug“ auch der „Wunsch“ der Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen, d. h. der Polizei, ausreichen.

Willigt der Beschuldigte jedoch freiwillig in die Entnahme ein, ist die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung im Nachhinein nicht mehr möglich. Schon aus diesem Grund, sollte die Abgabe einer DNA-Probe nicht freiwillig erfolgen.


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