Firmenstempel und Unterschrift, Schriftformerfordernis, Unterschriftsberechtigung und Gesellschaft

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Das Hinzusetzen eines Firmenstempels zu einer Unterschrift des Gesellschafters weist denjenigen, der die Unterschrift geleistet hat, als unterschriftsberechtigt für die Gesellschaft aus.

Eine so in den Verkehr gegebene Erklärung erfüllt das Schriftformerfordernis des § 550 BGB. Das Schriftformerfordernis des § 550 BGB ist nicht erfüllt, wenn der für die GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, BGB-Gesellschaft) abzuschließende Mietvertrag nur von einem einzelnen Gesellschafter unterzeichnet ist. 

Für die Einhaltung der Schriftform ist es vielmehr erforderlich, dass alle Vertragsparteien die Vertragsurkunde unterzeichnen. Unterzeichnet für eine Vertragspartei ein Vertreter, muss das in der Urkunde durch einen das Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen. (Das Erscheinungsbild der Urkunde ist maßgeblich).

Ein Vertretungsverhältnis für eine Gesellschaft wird jedoch bereits durch den der Unterschrift beigefügten Stempelabdruck angezeigt, ohne dass es dazu weiterer Unterschriften der übrigen geschäftsführenden Gesellschafter bedurft hätte. (BGH in NZG 2013, 385)

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