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Flächenabweichung im Hotelzimmer als Mangel?

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Ist das Hotelzimmer kleiner als vertraglich vereinbart, liegt ein erheblicher Mangel vor. Der Urlauber kann den Umzug in ein größeres Zimmer verlangen, ohne einen Aufpreis zahlen zu müssen. Im Reiseprospekt sieht das Hotel immer traumhaft aus. Doch manchmal platzt der Traum ganz schnell, wenn die Urlauber aus dem Taxi steigen und ihre Unterkunft in voller Pracht sehen. Denn oft fehlt nicht nur das Wasser im Pool, auch die hygienischen Mindeststandards werden nicht beachtet, das Essen ist ungenießbar und das Zimmer zu klein. Diese Mängel muss sich der Reisende nicht gefallen lassen; bevor er aber wutentbrannt auf eigene Faust ein anderes Hotel sucht, muss er dem Reiseveranstalter die Mängel jedoch anzeigen.

Das Hotelzimmer ist viel zu klein

Eine vierköpfige Familie buchte eine Reise und reservierte ein Deluxe-Zimmer für vier Personen, das laut dem Reiseprospekt ca. 48 m² groß sein sollte. Vor Ort stellte der Familienvater aber fest, dass das Zimmer sehr klein wirkte. Er holte das Maßband heraus und tatsächlich: Die Größe des Zimmers betrug lediglich 32 m², also etwa ein Drittel weniger als vereinbart. Der Reiseveranstalter sorgte jedoch nicht für Abhilfe. Das Familienoberhaupt verlangte daher noch am ersten Urlaubstag die Zuweisung eines größeren Zimmers, was aber nur gegen Aufpreis möglich war. Wieder zu Hause angekommen, zog er vor Gericht und verlangte unter anderem die Rückzahlung der zusätzlichen Hotelkosten.

Kostenfreier Umzug der Urlauber

Das Landgericht (LG) Frankfurt a. M. gab dem Familienvater Recht. Trotz Umzugs in das größere Zimmer hätte er den Aufpreis nicht zahlen müssen. Schließlich ist der Reiseveranstalter vertraglich dazu verpflichtet gewesen, der Familie ein 48 m² großes Zimmer zur Verfügung zu stellen. Da das Zimmer tatsächlich aber ein Drittel kleiner war, lag ein erheblicher Mangel vor.

Der Reiseveranstalter beseitigte den Mangel aber nicht, weshalb der Urlauber selbst für Abhilfe des Mangels sorgen durfte, indem er „mit Kind und Kegel" in ein ca. 48 m² großes Zimmer des Hotels zog. Es lag somit eine rechtmäßige Selbstabhilfe nach § 651c III BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) vor, für die der Reisende keine weiteren Hotelkosten zahlen muss. Schließlich wurde erst durch den Umzug der vertragsgemäße Zustand hergestellt, für den der Urlauber den Reisepreis bereits gezahlt hatte.

(LG Frankfurt a. M., Urteil v. 01.12.2011, Az.: 2-24 S 66/11)

(VOI)

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