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Flug wegen Staus bei der Sicherheitskontrolle verpasst: Was nun?

  • 4 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

Ab heute Mittag sind Pfingstferien – das bedeutet, dass gerade am Flughafen wieder viel los sein wird. Bis die Reisenden daher endlich im Flieger auf ihrem reservierten Platz sitzen, kann schon einige Zeit ins Land gehen. Daher sollte man grundsätzlich zumindest zwei Stunden vor Abflug am Flughafen erscheinen, um insbesondere den Check-in und die Sicherheitskontrolle ohne Stress hinter sich zu bringen. Dauert die Sicherheitskontrolle allerdings so lange, dass der Flieger ohne einen abhebt, stellt sich die Frage, ob und gegen wen Ansprüche auf Schadenersatz bestehen.

Sicherheitskontrolle dauert zu lange

Eine Familie wollte in ihren wohlverdienten Urlaub starten und hatte bereits den Check-in und die Gepäckaufgabe am Flughafen zügig hinter sich gebracht, als es zum Stau bei der Sicherheitskontrolle kam. In der Folge verpasste die Familie den gebuchten Flug.

Der Familienvater verlangte daraufhin vom Flughafenbetreiber Schadenersatz, also insbesondere den Ersatz der Kosten für die Ersatzbuchung und für vertanen bzw. verkürzten Urlaub. Schließlich habe ein Flughafenmitarbeiter ihnen auf Nachfrage aufgrund der langen Schlange im Sicherheitsbereich erzählt, dass ein anderer Bereich der Kontrolle passiert werden könne, um schneller voranzukommen. Die Familie habe daraufhin die Warteschlange gewechselt – und daraufhin noch länger angestanden und schließlich den Flug verpasst.

Der Flughafenbetreiber erklärte, dass sein Mitarbeiter lediglich einen Hinweis erteilt habe, das ein schnelleres Vorankommen möglich sei – dies sei jedoch keine Aufforderung gewesen, tatsächlich die Warteschlange zu wechseln. Der Flughafenbetreiber verweigerte daher jegliche Leistung, weshalb der Familienvater vor Gericht zog.

Flughafenbetreiber muss Schadenersatz leisten

Das Amtsgericht (AG) Erding verpflichtete den Flughafenbetreiber zur Zahlung von Schadenersatz – aufgrund eines Mitverschuldens des Vaters aber nicht in der beantragten Höhe.

Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter – was ist das?

Ein Vertrag gilt in aller Regel nur zwischen den Parteien, die ihn geschlossen haben. So hatte der Familienvater vorliegend lediglich einen Vertrag mit der Fluglinie über die Beförderung mit dem Flieger geschlossen, dagegen aber keinen Vertrag mit dem Flughafenbetreiber. Aus diesem Grund konnte er keine eigenen vertraglichen Ansprüche gegen den Flughafenbetreiber geltend machen.

Allerdings war der Flughafenbetreiber aufgrund eines Vertrags mit der Fluglinie zur Abwicklung des Flugs verpflichtet. Die ordnungsgemäße sowie rechtzeitige Durchführung der Sicherheitskontrolle stellte diesbezüglich eine vertragliche Nebenpflicht dar. Die Fluglinie hat schließlich ein erhebliches Interesse daran, dass ihre Passagiere pünktlich am Gate erscheinen und den Flieger erreichen – der Familienvater samt seinen Angehörigen als Fluggäste aber auch. Er war daher als Dritter in den vertraglichen Schutzbereich des Vertrags zwischen Flughafenbetreiber und Fluglinie miteinbezogen und konnte vom Flughafenbetreiber Schadenersatz verlangen.

Ein sog. Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter liegt unter anderem aber nur vor, wenn der Dritte mit der vertraglichen Leistung ebenso in Berührung kommt wie der Gläubiger, hier die Fluglinie. Das war vorliegend der Fall und für den Flughafenbetreiber auch erkennbar, weil die Familie vor dem Abflug zwingend durch die Sicherheitskontrolle musste. Auch wollte die Fluggesellschaft ihre vertragliche Pflicht gegenüber dem Familienvater, nämlich die Beförderung, auf dem betreffenden Flughafen erfüllen – sie war daher gegenüber ihm und seiner Familie zu Schutz und Fürsorge verpflichtet. Auch standen dem Urlauber keine eigenen vertraglichen Ansprüche zur Verfügung, er war daher auch schutzbedürftig. Denn insbesondere die Fluggastrechteverordnung EU-Verordnung 261/2004 war noch nicht einschlägig – schließlich hatte die Familie den Flugsteig noch gar nicht erreicht.

Im Übrigen hatte der Flughafenbetreiber eine Pflichtverletzung begangen und diese auch zu vertreten. Denn sein Mitarbeiter hatte dem Urlauber erklärt, dass er mit seiner Familie auch einen anderen Bereich bei der Sicherheitskontrolle passieren könne, um schneller voranzukommen. Ob dies eine Aufforderung oder nur ein unverbindlicher Hinweis war, hielt das Gericht für irrelevant. Fluggäste leisten derartigen Ansagen nämlich regelmäßig Folge, weil sie selbst nicht wissen, wo z. B. schneller kontrolliert wird oder die Schlange kürzer ist. Sie vertrauen daher auf die Aussagen von Flughafenmitarbeitern. Vorliegend hat die Familie aber genau deswegen den Flug verpasst.

Mitverschulden des Familienvaters?

Allerdings war der Flughafenbetreiber nicht allein dafür verantwortlich, dass die Familie den Flug verpasst hat. Denn der Familienvater hat nichts unternommen, um den Kontrollbereich schneller verlassen zu können und rechtzeitig zum Gate zu gelangen. So hätte er einen Flughafenmitarbeiter an der Sicherheitskontrolle darauf aufmerksam machen müssen, dass z. B. das Boarding bereits läuft und die Gefahr besteht, dass er mit seiner Familie den Flug verpasst. Er wäre dann vorrangig kontrolliert worden und pünktlich zum Gate gelangt, bevor es geschlossen wird. Der Vater musste sich daher ein Mitverschulden in Höhe von 20 Prozent anrechnen lassen.

Fazit: Ist ein Flughafenmitarbeiter schuld daran, dass ein Urlauber seinen Flug verpasst, kann dieser grundsätzlich Schadenersatz verlangen.

(AG Erding, Urteil v. 23.08.2016, Az.: 8 C 1143/16)

(VOI)

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