Fluggäste müssen über Annullierung des gebuchten Fluges rechtzeitig informiert werden

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Mit der EG-Fluggastverordnung Nr. 261/2004 werden Passagieren Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen im Falle der Nichtbeförderung (Art. 4), bei Annullierung (Art. 5) oder großer Verspätung (Art. 6) von Flügen zuerkannt. Sie gilt für alle Abflüge von Flughäfen innerhalb der Europäischen Union, auch mit nicht-europäischen Luftfahrtunternehmen, sowie für Flüge von einem Flughafen außerhalb der Europäischen Union zu einem Flughafen der EU mit einem EU-Luftfahrtunternehmen.

Bei einer Annullierung ihres Fluges steht den Passagieren eine Ausgleichsleistung zu, es sei denn,

a) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

b) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

c) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Das Landgericht Frankfurt/Main hat mit Urteil vom 1. September 2011 (Az.: 2-24 S 92/11) entschieden, dass Fluggesellschaften den Passagier direkt über die Annullierung informieren müssen. Es reicht nicht aus, wenn die Airline den Reiseveranstalter einer Pauschalreise, über den der Flug gebucht wurde, rechtzeitig in Kenntnis setzt. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Reiseveranstalter kein Empfangsvertreter bzw. Wissensvertreter des Fluggastes ist.

Der Ausgleichsanspruch beträgt 250 EUR (bei Flugstrecken bis 1.500 km), 400 EUR (für weitere Strecken innerhalb der EG oder bis 3.500 km) bzw. 600 EUR bei Flugstrecken über 3.500 km.

Für alle Fragen rund um Ihre Rechte als Passagier steht Ihnen die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Blum & Hanke gern zur Verfügung.

Rechtsanwalt Dr. Roger Blum

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