Folgen der Vaterschaftsanfechtung - Kein Verlust der Staatsangehörigkeit des Kindes

  • 2 Minuten Lesezeit

Der rechtliche Vater eines Kindes ist grundsätzlich der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde, § 1592 BGB.

Bestehen hingegen begründete Zweifel an der Vaterschaft, kann eine Vaterschaftsanfechtung in die Wege geleitet werden. Gründe für eine solche Anfechtung kann ein Vaterschaftstest, eine Affäre der Frau oder die Darlegung fehlender Zeugungsfähigkeit sein. Reine Zweifel an der Vaterschaft begründen hingegen keine Grundlage für eine Anfechtung. Erlangt der „Vater“ Kenntnis von Umständen, dass er nicht der biologische Vater ist, hat dieser zwei Jahre ab Kenntniserlangung Zeit, die Vaterschaft anzufechten. Wird die Vaterschaft rechtswirksam angefochten, wirkt das Urteil gegen Jedermann. Das heißt zunächst, dass das Kind rückwirkend bis zu dem Tag der Geburt als vaterlos erachtet würde. Es entfallen somit alle Sorge- und Unterhaltspflichten des Anfechtenden. Die Mutter erhält zudem, solange der biologische Vater nicht bekannt ist, das alleinige Sorgerecht für das Kind. Aufgrund des rückwirkenden Entfalles der Vaterschaft, kann der Vater den gezahlten Unterhalt von der Mutter zurückfordern. Eine wirksame Vaterschaftsanfechtung kann hingegen nicht nur sorge- oder unterhaltsrechtliche Folgen haben.

So entschied kürzlich das VG Düsseldorf (VG Düsseldorf, Urteil vom 22.07.2021 – 8 K 814/21)  über die Frage, ob eine wirksame Vaterschaftsanfechtung den Entzug der Staatsangehörigkeit des Kindes zur Folge hat. In diesem Fall reiste 2013 eine kongolesische Mutter nach Deutschland und gebar 2014 in Deutschland ihr Kind. Ein deutscher Staatsbürger erkannte die Vaterschaft an, woraufhin das Kind ebenfalls die deutsche Staatsbürgerschaft erhielt. 2017 wurde festgestellt, dass dieser nicht der biologische Vater des Kindes sei, woraufhin er wirksam die Vaterschaft angefochten hat. Die zuständige Behörde stellte daraufhin fest, dass das Kind  nach der wirksamen Vaterschaftsanfechtung gem. § 17 Abs. 2, Abs. 3 StAG nicht mehr die deutsche Staatsangehörigkeit besitze. Dagegen richtet sich die Klage des Kindes, welches weiterhin die deutsche Staatsangehörigkeit begehrt. Das Kind hatte die deutsche Staatsangehörigkeit gem. § 4 Abs. 1, Abs. 2 StAG infolge der Geburt und der anerkannten Vaterschaft erworben, § 1592 Nr.2 BGB. Die Staatsangehörigkeit selbst und ihr Entzug unterfallen dem Schutzbereich des Art. 16 Abs. 1 GG, weshalb eine gesetzliche Grundlage für einen Entzug erforderlich ist. Die familienrechtlichen Vorschriften regeln jedoch nicht ausdrücklich Auswirkungen auf die Staatsangehörigkeit, weshalb diese nicht dem Gesetzesvorbehalt des Art. 16 Ans. 1 GG genügen. Mangels gesetzlicher Grundlagen hat das Kind im vorliegenden Fall nicht seine Staatsangehörigkeit verloren.

Zudem verstoße die Aberkennung der Staatsangehörigkeit auch gegen Unionsrecht, da das Kind gleichzeitig seinen Status als Unionsbürger aufgrund im Einzelfall unverhältnismäßiger Rechtsfolgewirkung verliere.  


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Hanna Grade

Beiträge zum Thema