Forderungseintreibung in Tschechien, Teil 2: Gerichtliche Möglichkeiten

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Vor der Zwangsvollstreckung - also der zwangsweisen Eintreibung der offenen Geldforderung aus einem Gerichtsurteil  mit Hilfe eines tschechischen Gerichtsvollziehers -  müssen, wenn außergerichtliche Maßnahmen erfolglos waren, gerichtliche Schritte unternommen werden. Diese sind:

1.      Mahnverfahren

Das Mahnverfahren ist - ebenso wie in Deutschland - auf eine schnelle, günstigere und einfache Erlangung eines Vollstreckungstitels ausgerichtet, sofern es sich um einen Anspruch handelt, der auf Geldzahlung gerichtet ist und man die genaue (damit ladungsfähige) Anschrift des Schuldners kennt.  Die Beantragung ist heute weitestgehend elektronisch, kann aber auch noch -zu etwas höheren Gebühren - auf althergebrachte Weise in Papierform beantragt werden.  Es ist immer dann ratsam zunächst das Mahnverfahren zu wählen, wenn man nicht mit Erhebung eines Widerspruchs durch den Schuldner rechnet.  Erbebt dieser doch Einspruch im Mahnverfahren, erfolgt automatisch die Weiterleitung in das streitige Verfahren. 

Erhebt dieser jedoch keinen Widerspruch innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung des Mahnbescheids, den der Richter nur nach Prüfung des Sachverhalts auf Schlüssigkeit erlässt, hat man einen vollstreckbaren Titel, der auch möglichst rasch vollstreckt werden kann.

2.      Streitiges  Verfahren

Das normale streitige Verfahren wird mit der Zustellung der Klageschrift beim zuständigen Gericht eröffnet. Zuständig ist grundsätzlich das Bezirksgericht des Wohnsitzes oder der geschäftlichen Niederlassung des Schuldners, sofern der Streitwert 100.000,- CZK übersteigt, ist das entsprechende Kreisgericht zuständig.

Notwendig für eine Klage sind genaue Angaben, wie etwa alle Dokumente, die den Anspruch, den man gegen den Schuldner geltend macht, beweist - etwa bei einer Klage auf Zahlung des Kaufpreises aus gelieferter Ware den Kaufvertrag, ersatzweise die Bestellung des Schuldners, die Auftragsbestätigung, Auslieferungsbeleg (als Nachweis für die Übergabe der Ware an den Schuldner), dann die Rechnung, Zahlungsaufforderung.

Wichtig  - und häufig unterschätzt- ist die genaue Bezeichnung des Schuldners. Häufig empfiehlt es sich in Tschechien bei Privatpersonen eine Kopie des Personalausweises zu machen - dort kann dann bereits bei Abschluss des Geschäftes sehen, wo die Person gemeldet ist. Eine Ersatzzustellung kann nur an den Ort des offiziell gemeldeten Wohnsitzes erfolgen.

Wichtig für den Erfolg der Klage und eine gut verfasste Klageschrift ist auch die Schilderung des gesamten Sachverhaltes, so dass der Anwalt bestimmen kann, welche Beweismittel als Beweis des Anspruchs dienen kann.  Im tschechischen Zivilverfahren zugelassen sind Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten durch einen in Tschechien gerichtlich anerkannten Gutachter, Inaugenscheinnahme durch das Gericht, Vorlage von Urkunden und  Vernehmung des Schuldners.

In der tschechischen Praxis haben Urkunden die stärkste Beweiskraft - in unserem Kaufpreiszahlungsfall wäre also die Vorlage eines Vertrages oder der genannten Dokumente, die den Abschluss des Kaufes zu ganz bestimmten Konditionen schriftlich nachweisen die klarste und einfachste Methode, den Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises nachzuweisen. Zwar ist es seit 2002 im Interesse einer Verfahrensbeschleunigung möglich, dass der Richter bei Vorlage von Urkunden nur im schriftlichen Verfahren entscheidet, in der Praxis setzt der Richter aber doch meist einen mündlichen Termin an, in der er die Sache nochmals kurz erörtert und im Anschluss an diesen die Entscheidung mündlich verkündet.

3.      Einstweiliges Verfahren

In Fällen, in denen sich Gefahr in Verzug befindet oder unter sonstigen, besonderen und engen Voraussetzungen ist  die einstweilige Anordnung durch ein Gericht zur Anspruchssicherung möglich.  Im Antrag muss der Anspruch und die Eilbedürftigkeit glaubhaft dargelegt werden.  Tschechische Gerichte stellen hier sehr hohe Anforderungen.  Eine Entscheidung muss das Gericht innerhalb von 7 Tagen fällen.

Der zu sichernde Streitgegenstand muss konkret gefährdet sein, beispielsweise muss der Schuldner schon angekündigt haben, den zu sichernden Gegenstand, der unter Eigentumsvorbehalt steht, verkaufen zu wollen. Im Fall einer zu sichernden Geldforderung muss der Schuldner konkret vor der Vermögenslosigkeit stehen oder die Absicht haben, eine umfassende Vermögensverschiebung vorzunehmen. Auch dies muss dann glaubhaft dargestellt werden, d.h. einfache Behauptungen ins Blaue hinein reichen nicht aus; hier kommt es also besonders auf die Formulierung des Antrags an!

Die  einstweilige Anordnung dient immer nur der vorläufigen Sicherung. Falls in der Hauptsache noch keine Klage erhoben worden ist, wird das Gericht eine Frist setzen, in der Klage in der Hauptsache zu erheben ist.



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