Foto-Abmahnung der Kanzlei CYFIRE für Minden Pictures Inc. oder andere Rechteinhaber erhalten? Was nun?

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Wurden Sie wegen des Vorwurfs der urheberrechtswidrigen Bildernutzung von den Rechtsanwälten CYFIRE abgemahnt? Was hat es mit diesen Abmahnungen auf sich? Wie sollte man reagieren, wenn man eine solche Abmahnung im Postfach hat?

Vorwurf: Fotonutzung ohne Zustimmung des Rechteinhabers

Aktuell wurden uns wieder mehrere Abmahnungen der Kanzlei Cyfire Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Frankfurt vorgelegt. Seit Jahren spricht diese Kanzlei zahlreiche fotorechtliche Abmahnungen aus. Besonders häufig betrafen die Abmahnungen nach unserer Wahrnehmung Bilder von der Plattform „Marions-Kochbuch“. Sie wurden im Namen der Knieper Verwaltungs GmbH oder im Namen des Fotografen Folkert Knieper ausgesprochen. Zuletzt sprach die Kanzlei Cyfire aber auch fotorechtliche Abmahnungen für andere Urheber bzw. Rechteinhaber aus, etwa für folgende:

  • Minden Pictures Inc., Aptos, California, USA
  • David Hoffman, London, United Kingdom
  • Arne Müseler, Salzburg, Österreich
  • Mark A. Johnson Photography LLC
  • Folkert Knieper

Den Abgemahnten wird vorgeworfen, Bildmaterial der abmahnenden Rechteinhaber ohne deren Zustimmung genutzt zu haben.

Was wird in den Abmahnungen gefordert?

Aufgrund der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung fordern die abmahnenden Rechtsanwälte üblicherweise die Abgabe einer so genannten „strafbewehrten Unterlassungserklärung“. Zudem soll Auskunft über die Nutzung des Bildmaterials erteilt werden. Schließlich wird in den Abmahnungen auch der Ersatz von Anwaltskosten für die Abmahnung gefordert sowie eine Lizenzgebühr für die Nutzung des Bildmaterials.

Wie sollte man nach Erhalt eines solchen Abmahnschreibens reagieren?

Wir empfehlen, zunächst Ruhe zu bewahren und eine unmittelbare Kontaktaufnahme mit der abmahnenden Kanzlei zu vermeiden. Insbesondere raten wir dringend davon ab, die im Abmahnschreiben erhobenen Ansprüche ohne eine anwaltliche Prüfung einfach zu erfüllen. Nicht selten bestehen große Zweifel, ob die geltend gemachten Ansprüche überhaupt oder aber in der jeweils geforderten Höhe tatsächlich bestehen. Zu klären wären beispielsweise folgende Fragen:

- Ist die abmahnende Partei tatsächlich ausschließlicher Rechteinhaber oder gar Urheber an dem beanstandeten Bildmaterial?

- Genügt die Abmahnung den anspruchsvollen formalen Vorgaben des Urheberrechtsgesetzes an eine Abmahnung?

- Treffen die in der Abmahnung erhobenen Vorwürfe überhaupt zu?

- Wird in der Abmahnung mehr verlangt als er gerichtlich realistisch durchsetzbar wäre?

Wichtig: Überlegte Reaktion nach anwaltlicher Beratung statt voreiliger Schnellschüsse

Gleichzeitig ist ebenso davor zu warnen, eine solche Abmahnung einfach zu ignorieren.  Nicht selten sind die Vorwürfe nicht ganz unberechtigt, sprich: es lag eine Rechtsverletzung vor. Wenn man die kurzen Fristen ohne eine entsprechende Rückmeldung verstreichen lässt, dann können diese Fälle schnell bei Gericht landen. Hierdurch entstehen in der Regel ganz erhebliche weitere Kosten, die vermeidbar sind.  

Genauso riskant kann es aber auch sein, die von der abmahnenden Kanzlei vorformulierte Unterlassungserklärung einfach unverändert zu unterschreiben. Selbst bei berechtigten Abmahnungen sind die von Abmahnern vorformulierten Erklärungen nicht selten deutlich nachteilhafter gefasst als es nötig wäre. Eine übereilt abgegebene Unterlassungserklärung kann indes auch die Gefahr hoher Vertragsstrafen bergen.

Haben auch Sie eine solche Abmahnung wegen einer mutmaßlichen Urheberrechtsverletzung erhalten? Sprechen Sie uns gerne an. Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote aus Düsseldorf berät seit Jahren zahlreiche Mandanten bundesweit in Fragen des Medien- und Urheberrechts. Nehmen Sie gerne Kontakt zu mir auf, entweder per E-Mail unter otto.grote@ameleo-law.com oder telefonisch (Tel.: 0211-54 20 04 64).


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