Foto Abmahnung RA Schlösser im Auftrag von Stefan Schmidt – was tun?

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Wenn Sie diesen Artikel aufgerufen haben, haben auch Sie ggf. eine Abmahnung von Rechtsanwalt Sascha Schlösser aus Erfurt im Auftrag eines Fotografen erhalten. Rechtsanwalt Schlösser ist bekannt dafür, dass er Fotografen vertritt, die ihre Fotos auf Bildagenturen wie Fotolia, Adobe & Co. für sehr geringe Lizenzen vermarkten, im Verletzungsfall jedoch nicht nur Abmahnkosten, sondern hohe Schadensersätzbeträge fordern. Zu den Mandanten von Rechtsanwalt Schlösser zählen Stockfotografen wie Peter Atkins und Stefan Schmidt. 

In den Abmahnungen wird den Abgemahnten vorgeworfen, sie würden die Fotos ohne Lizenz bzw. Urheberangabe nutzen. Daher seien sie zur Auskunft, zur Zahlung von Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten verpflichtet. Am Ende der Abmahnung wird ein Vergleichsbetrag zur schnellen Erledigung angeboten. Sollte man dieses Angebot annehmen? Ein klares: Nein!

Fotoerwerb über Stockarchive

Zahlreiche unserer Mandanten haben über Fotolia, Adobe, iStock & Co. Lizenzen an dem jeweiligen Foto erworben und nutzen das Foto auf kommerziellen Webseiten, jedoch ohne den Urheber dabei anzugeben.

Bildagenturen wie Fotolia, Adobe, Getty Images und iStock verlangen in ihren Nutzungsbedingungen nur bei einer redaktionellen Nutzung von Fotos eine Urheberangabe. Im Vertrauen hierauf nutzten unsere Mandanten die Fotos daher ohne Urheberangabe.

Rechtsanwalt Schlösser ist jedoch der Ansicht, dass auch bei Nachweis des Lizenzerwerbs über Fotolia, Adobe & Co. eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, da auf jeden Fall ein Verstoß gegen § 13 UrhG vorläge. Nach § 13 UrhG hat der Urheber das Recht, also Urheber angegegeben zu werden. Nach Ansicht von Rechtsanwalt Schlösser könne dieses gesetzliche Recht nicht wirksam durch Nutzungsbedingungen abbedungen werden. Diese Ansicht vertreten übrigens auch andere Abmahnkanzleien wie z.B. die Berliner Kanzlei Hegewerk, die massenweise Foto Abmahnungen z. B. im Auftrag der Fotografen Dirk Vonten und Stephan Karg versenden.

Ist eine Urheberangabe bei Stockfotos erforderlich?

Die Beantwortung dieser Frage hängt zunächst davon ab, was in den Nutzungsbedingungen der jeweiligen Bildagenturen steht. 

Achtung: Bei der Nutzung von Stockfotos auf Social Media Plattformen sehen z.B. die Adobe Nutzungsbedingungen (auch bei kommerzieller Nutzung) eine Urheberangabe vor.   

Verlangen die Nutzungsbedingungen bei der kommerziellen Nutzung von Fotos auf Webseiten keine Urheberangabe, stellt sich die Frage, ob dennoch ein Verstoß gegen § 13 UrhG vorliegt. 

Soweit ersichtlich, haben sich mit dieser Frage bisher nur wenige Gerichte beschäftigt. Dies dürfte sich in Kürze ändern, hat die Berliner Kanzlei Hegewerk für Stephan Karg bzw. Dirk Vonten Klagen beim LG München, LG Düsseldorf, LG Kassel und LG Nürnberg erhoben. Im Rahmen dieser Verfahren werden die Gerichte auch zu dieser Frage Stellung nehmen müssen.

Wir haben für unsere Mandanten bereits zwei Entscheidungen erstritten, die Fotolia / Adobe Nutzer aufatmen lassen:

AG Charlottenburg: Keine Urheberangabe bei kommerzieller Nutzung von Fotolia Fotos

Das AG Charlottenburg entschied in seinem Urteil vom 28.05.2020, dass bei einer Nutzung eines Fotolia Fotos auf einer gewerblichen Webseite der Urheber nicht angegeben werden müsse. Hintergrund dieses Urteils ist eine Klage eines von uns vertretenen Mandanten gegen den Fotografen Dirk Vonten auf Erstattung der ihm für die Abwehr der Abmahnung entstandenen Rechtsverteidigungskosten. Das AG Charlottenburg verurteilte Dirk Vonten zur Zahlung. Vonten hat mittlerweile Berufung beim LG Berlin eingelegt.

LG Köln: Fotograf verzichtet bei Fotolia auf Urheberangabe für kommerzielle Nutzung

Auch das LG Köln vertritt in seinem Eilbeschluss vom 09.10.2020 die Ansicht, dass bei der Nutzung eines Fotolia Fotos auf einer kommerziellen Webseite der Urheber nicht angegeben werden müsse.

Hintergrund dieser Entscheidung ist ein Eilantrag von RA Schlösser im Auftrag des Fotografen Peter Atkins gegen einen von uns vertretenen abgemahnten Webseitenbetreiber. Dieser hatte ein über Fotolia lizenziertes Foto von Atkins ohne Urheberangabe auf seiner kommerziellen Webseite genutzt. Wir hatten die Abgabe einer Unterlassungserklärung abgelehnt.

MFM-Tabelle bei Stockfotos nicht anwendbar

Selbst wenn das abgemahnte Foto nicht legal erworben ist, ist der von Rechtsanwalt Schlösser für Stockfotografen geforderte Schadensersatz überzogen, berechnet er den Schadensersatz stets auf Basis der MFM-Tabelle. 

Nach der Rechtsprechung ist bei der Berechnung des Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie jedoch primär die Lizenzpraxis des Fotografen maßgeblich. Sofern Fotografen (wie Peter Atkins und Stefan Schmidt) ihre Fotos nur auf Stockbildagenturen vermarkten und daher für ihre Fotos nur wenige Euros erhalten, müssen sie sich auch im Verletzungsfall an dieser Lizenzpraxis festhalten lassen. Der Schadensersatz dient nämlich nicht der Bereicherung, sondern dem Ausgleich von Schäden.

Praxishinweis


Haben auch Sie eine Abmahnung von Rechtsanwalt Schlösser im Auftrag von Stoockfotografen wie Stefan Schmidt oder Peter Atkins wegen (angeblicher) unerlaubter Nutzung von Stockfotos erhalten? Dann sollten Sie den darin erhobenen Forderungen nicht bzw. nicht vorschnell nachkommen.

So gilt es zunächst zu prüfen, ob überhaupt eine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Haben Sie das Foto über Fotolia, Adobe, Getty Images etc. erworben, ist zu prüfen, ob die Nutzungsbedingungen eingehalten wurden.

Aber auch wenn Sie keine Lizenz am Foto erworben haben, ist zu prüfen, ob die geforderten Zahlungen nicht überhöht sind bzw. die Abmahnung nicht sogar rechtsmissbräuchlich ist. Nach Ansicht des AG Würzburg handeln Fotografen, die systematisch überhöhten Schadensersatz fordern, rechtsmissbräuchlich. Ein Rechtsmissbrauch führt nicht nur dazu, dass der Fotograf keine Ansprüche gegen den Abgemahnten geltend machen kann, sondern er muss dem Abgemahnten auch dessen Anwaltskosten erstatten.

In keinem Fall sollte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung vorschnell abgegeben werden, denn bei einem Verstoß drohen erhebliche Vertragsstrafen.

Aufgrund meiner Spezialisierung und jahrelangen Beratung im Fotorecht sind mir die Angriffspunkte gegen Foto Abmahnungen bestens vertraut. Ich habe bereits zahlreiche von Fotografen wie Dirk Vonten, Stephan Karg, Peter Atkins und Stefan Schmidt Abgemahnte außergerichtlich und gerichtlich vertreten. Die Argumente der jeweiligen Abmahnkanzleien sind mir daher bestens vertraut.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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