"französisches Bett" doch kein Doppelbett?

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TUI unterliegt in Auseinandersetzung um "französisches" Bett"

Nachdem eine Reisegruppe beim Marktführer für touristische Dienstleistungen eine Premiumreise gebucht hatte, mussten die Gäste des Luxus-Resorts vor Ort auf Mauritius feststellen, dass sie mit 2 Personen in einem „französischen Bett“ (140 cm Breite) nächtigen sollten.

Nach dem nach Auffassung der Reisenden wenig entgegenkommenden Verhalten des Resorts vor Ort und auch nach Rückkehr des Marktführers selbst, der Ansprüche der Reisenden zurückwies, beauftragten die Reisenden die Rechtsanwaltskanzlei Schüsslbauer damit, den Sachverhalt einer gerichtlichen Überprüfung zuzuführen.

Dass Amtsgericht Hannover hatte sich demzufolge mit der Frage zu beschäftigen, ob ein „französisches Bett“ als Doppelbett für zwei erwachsende Menschen anzusehen sei.

Das Amtsgericht Hannover hat diese Frage verneint. 

Angesichts des gebuchten Resorts, welches der Marktführer im Premiumbereich bewirbt, war das Amtsgericht Hannover der Auffassung, dass Reisende jedenfalls in einem Hotel, das der Reiseveranstalter selbst mit fünf „Sonnen“ bewertet, jeder Reisende mit einem Schlafplatz von mehr als 70 cm Breite rechnen dürfe. 

Der Marktführer wurde am 22.02.2024 durch das Amtsgericht Hannover verurteilt, den beiden Reisenden, die sich ein 140 cm breites Bett teilen mußten, nun 15 % des auf sie entfallenden Reisepreises zu erstatten.

Der Anspruch des Marktführers, "TUI möchte Ihnen in jedem Augenblick Ihres Urlaubs ein Lächeln ins Gesicht zaubern..." ist im konkreten Fall leider nicht erfüllt worden.

Die Rechtsanwaltskanzlei Schüsslbauer begrüßt die Entscheidung des Amtsgerichts Hannover (471 C 6110/23) aus Sicht der Mandanten und Verbraucher.







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