Freebooting auf Instagram – Was kann man dagegen tun & was droht?

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Guten Content zu erstellen ist oftmals der Schlüssel zum Erfolg auf Instagram. Aber guten Content zu produzieren ist oftmals mühsam und mitunter teuer. Freebooting (zu deutsch: „Freibeuterei“) ist daher auf allen Social-Media-Kanälen mittlerweile für viele Nutzer kein unbekannter Begriff mehr. Hierbei lädt sich ein Dritter ein Video, z.B. von YouTube, herunter und lädt es im Gegenzug auf einer anderen Plattform wie Instagram wieder hoch. Dies geschieht zumeist zum Unmut des ursprünglichen Urhebers, hat dieser doch ein sicherlich großes Interesse daran, dass sich ein Dritter nicht mit seinen verdienten Lorbeeren schmückt. Wie das Ganze rechtliche zu beurteilen ist und wie sich der Urheber gegen „Freibeuter“ vorgehen kann, möchten wir in diesem Artikel näher erläutern.


Urheberrecht – Muss ich das anmelden oder mit einem © kennzeichnen?

Der rechtliche Ausgangspunkt ist zunächst das Video des Urhebers. Erstellt jemand ein Video wird er automatisch über das Urheberrecht geschützt. Nur weil er, nach der Erstellung des Videos, dieses der breiten Öffentlichkeit zugänglich macht, verliert er dadurch nicht seine Rechtsposition als Urheber. Vielmehr wird er weiterhin über das Urheberrechtsgesetz geschützt. Das Urheberrecht schützt die Rechte des Urhebers an seinem eigenen Werk. Es soll ihn insbesondere davor schützen, dass sein eigenes Werk von anderen Personen  verwertet oder verändert und schließlich auch als ihr eigenes ausgegeben wird.

Sollte jemand also beabsichtigen, ein Video nutzen zu wollen, müssen ihm die Rechte an dem Video eingeräumt werden. Ein häufiger Irrtum in dem Zusammenhang ist, dass das Video gesondert geschützt oder markiert werden muss, um über das Urheberrecht geschützt zu werden. Das ist nicht der Fall. Der Schutz des Urheberrechts entsteht automatisch.


Die berühmte Abmahnung

Verletzt ein Dritter das Urheberrecht eines anderen, hat dieser zunächst einen so genannten Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch. Der Anspruch ist darauf gerichtet, dass das entsprechende Video von der Plattform Instagram gelöscht wird und der Schädiger es unterlässt, nochmals eine Verletzung der Rechte durch Hochladen des Videos vorzunehmen.

Beide Ansprüche werden in der Regel in einem Schreiben geltend gemacht. In der Praxis spricht man von einer sogenannten Abmahnung. Einer Abmahnung wird grundsätzlich auch strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt. Mit dieser soll erreicht werden, dass sich der Schädiger dazu verpflichtet, das entsprechende Video nicht noch einmal zu veröffentlichen und sollte er sich daran nicht halten, eine Vertragsstrafe zu zahlen.

Natürlich hat der Urheber die Möglichkeit den Schädiger selbst abzumahnen, indem er ihm mitteilt, dass er nicht dazu berechtigt ist, den kopierten Content zu verwenden. Es wird ihm eine Frist zur Beseitigung des Contents gesetzt. Hierfür kann der Urheber natürlich auch einen Rechtsanwalt in Anspruch nehmen. Ein mit anwaltlichem Briefkopf versehenes Schreiben kann auf den Schädiger mitunter größeren Eindruck machen, als ein privat geschriebenes Schreiben.

Sollte die Löschung des Videos durch den Schädiger nicht erfolgen, sollte der Urheber sich umgehend darum kümmern, eine einstweilige Verfügung gegen den Nutzer zu erhalten. Hierzu ist zu empfehlen, einen Rechtsanwalt aufzusuchen.


Notice-and-takedown-Verfahren 

Die meisten rechtsverletzenden Beiträge können über das sog. „notice-and-takedown-Verfahren“ dem Plattformbetreiber gemeldet und letztlich von diesem ggf. gelöscht werden. Dieses Verfahren, welches den Plattformbetreiber über die Rechtsverletzung in Kenntnis setzt („notice“) und ihn zur Löschung („takedown“) auffordert, ist für viele Urheber ein nützliches Instrument, um zeitlich effizient eine Beseitigung des Videos zu erreichen.

Rechtlich ist es so, dass der Plattformbetreiber nach einer Meldung durch den Betroffenen verpflichtet ist, die beanstandete Rechtsverletzung in einer angemessenen Frist zu überprüfen. Sollte diese Prüfung den Urheberrechtsverstoß bestätigen, ist der Betreiber zur Löschung des Videos verpflichtet.

Geschädigte sind angehalten, dieses Verfahren zunächst durchführen zu lassen. Es kann nämlich nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Plattformbetreiber von dem Rechtsverstoß Kenntnis hat. Zudem ist der Plattformbetreiber ausweislich § 10 TMG für fremde Informationen, die er für einen Nutzer speichert, nicht verantwortlich, sofern er unverzüglich tätig geworden ist, um die Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald er Kenntnis erlangt hat.

Kommt der Netzbetreiber dieser Pflicht allerdings nicht nach, kommen sowohl gegen den Schädiger als auch gegen den Plattformbetreiber der o.g. Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch in Betracht. Sollten beispielsweise keine Möglichkeit bestehen, direkt mit dem Schädiger in Kontakt treten zu können, dürfte das Vorgehen gegen den Plattformbetreiber wohl der nächste erfolgversprechende Weg sein.

Was droht strafrechtlich?

Zusätzlich kann der Urheber einen Strafantrag gegen den „Freibeuter“ stellen (§ 109 UrhG), so dass ein Strafverfahren eingeleitet wird. Gemäß § 106 UrhG ist die Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines Werkes ohne die Einwilligung des Urhebers oder in den zugelassenen Fällen eine Straftat. Dass dies kein Kavaliersdelikt ist zeigt schon, dass eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe möglich ist. Aber man sollte sich natürlich darüber im Klaren sein, dass in den meisten Fällen, insbesondere bei Ersttätern, doch eher mit einer Geldstrafe zu rechnen sein.


Fazit

Freebooting ist für die meisten Urheber lästig und verursacht mitunter auch einen Schaden. Denn der Betrachter kann oft nicht auf den ersten Blick erkennen, wer der wirkliche Urheber des Videos ist. Sobald der wahre Urheber Kenntnis von dem Verstoß erhält, sollte er möglichst schnell handeln und versuchen eine Löschung zu veranlassen. Hier kann das beschriebene „notice-and-takedown“-Verfahren in vielen Fällen Abhilfe schaffen und/oder eine Abmahnung erfolgen. Freebooter wissen in den meisten Fällen ganz genau, dass ihr Verhalten rechtswidrig ist, setzen sich aber ganz bewusst darüber hinweg. Urheber sollten also nicht zu lange warten, um diesem Verhalten effizient vorzubeugen. Ob direkt eine Strafanzeige erstattet wird sollte ggf. vom Umfang der Urheberrechtsverletzung und/oder sonstigen Begleitumständen abhängig gemacht werden.

Mehr Infos auch im Video.

Über die Kanzlei Mutschke
Frau Rechtsanwältin Nicole Mutschke ist gefragte Rechtsexpertin und deutschlandweit bekannt aus den Medien (RTL, ntv, ZDF, sterntv, WDR etc.). Die Kanzlei Mutschke berät ihre Mandanten bundesweit engagiert und kompetent in allen Fragen des Social Media-, Unternehmens- und Verbraucherrechts.
  Auf TikTok hat die Kanzlei den ersten Anwaltskanal in Deutschland gegründet und berät dort ihre wachsende Followerschaft in allen rechtlichen Belangen. Die Kanzlei unterhält ebenfalls Kanäle auf Instagram, YouTube, Twitch etc.

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