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Freiheitsstrafe wegen gewerbsmäßigen Betrugs

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Das Amtsgericht München hat mit einem Urteil vom 31.05.2022  einen 32jährigen Angeklagten aus Neuss wegen gewerbsmäßigem Betrug und versuchtem gewerbsmäßigem Betrug, jeweils in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr.

Im vorliegenden Fall bot der Informatikstudent im Internet mehrere iPhone 13 Pro Max zum Verkauf an. Der Geschädigte übergab dem Angeklagten 1.300 € und erhielt von diesem ein täuschend echt aussehendes, aber wertloses Imitat. Darüber hinaus übergab der Angeklagte dem Geschädigten eine gefälschte Rechnung, wonach das iPhone 13 Pro Max von einem großen Mobilfunkanbieter erworben worden sein sollte. Erst nach der erfolgten Übergabe merkte der Geschädigte, dass es sich hierbei um eine Attrappe gehandelt hatte. Im Internet fand er schließlich eine weitere identische Anzeige, die der Angeklagte erstellt hatte.

Der Geschädigte spiegelte erneut Kaufinteresse vor und vereinbarte ein Treffen zur Übergabe des iPhones in München. Sodann erstattete er Anzeige bei der Polizei in Bochum, die sich mit den Münchner Kollegen in Verbindung setzte. Zu dem Treffen erschien dann nicht der Geschädigte, sondern zwei Münchner Polizeibeamte. Als der Angeklagten auch diesen eine Attrappe eines iPhone 13 Pro Max und gefälschte Rechnungen übergab, wurde er unmittelbar vor der Übergabe des Geldes festgenommen.

Der Angeklagte räumte in der mündlichen Verhandlung die Tatvorwürfe vollumfänglich ein und entschuldigte sich bei dem Geschädigten.

Das Gericht verurteilte den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, die aufgrund der bestehenden Vorstrafen nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden konnte.



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