Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Keine Freiheitsstrafe fürs Schwarzfahren

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Wer in U-Bahn, Bus oder Straßenbahn ohne gültiges Ticket mitfährt, macht sich wegen einer Leistungserschleichung gemäß § 265 a Strafgesetzbuch strafbar. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat hierzu entschieden, dass keine kurzzeitige Freiheitsstrafe gegen Schwarzfahrer zulässig ist, auch wenn es sich um Wiederholungstäter handelt. Im Ausgangsfall war der Schwarzfahrer bereits wegen Schwarzfahrens und weiterer Straftaten einschlägig vorbestraft, so dass der Richter ihn zu einer kurzen Freiheitsstrafe verurteilt hatte.

Nach Ansicht des 1. Strafsenats geschah dies zu Unrecht, denn bei der Anordnung der viermonatigen Freiheitsstrafe wurde vom Strafgericht nicht der Bagatellcharakter der Leistungserschleichung ausreichend berücksichtigt, also der erschlichene Fahrpreis in Höhe von 1,20 Euro. Weil jedoch eine Freiheitsstrafe laut dem Gesetz nur angeordnet werden darf, wenn bei der Strafzumessung die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist, wiesen die Richter die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Strafkammer des Landgerichts Potsdam zurück (Beschluss v. 19.01.2009, Az.: 53 SS 172/08).

(WEL)
Foto(s): ©iStockphoto.com

Artikel teilen: