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Freiwilliges Soziales Jahr und Kindergeld

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

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Kindergeld wird in der Regel höchstens bis zum vollendeten 25. Lebensjahres des Kindes gezahlt. Für einige Fälle sieht § 32 Einkommensteuergesetz (EStG) hier Ausnahmen vor, sodass das Kindergeld auch über diese Altersgrenze hinaus bezogen werden kann. Laut dem Finanzgericht (FG) Münster kann jedoch bei Kindern, die ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) absolvieren, die Bezugsdauer nicht verlängert werden.

Der Vater eines Studenten war vor Gericht gezogen, weil sein Sohn für den Zeitraum, in dem er ein FSJ absolviert hatte und er das 25. Lebensjahr vollendet hatte, kein Kindergeld bekommen sollte. Das empfand der Vater als ungerecht. Er war der Ansicht, dass Absolventen eines FSJ wie die früheren Zivildienstleistenden behandelt werden müssen. Für diese ist nämlich eine Verlängerung der Bezugsdauer ausdrücklich im Gesetz vorgesehen.

Mit der Möglichkeit, die Bezugsdauer des Kindergeldes ausnahmsweise über das 25. Lebensjahr hinaus zu verlängern, sollte ein Ausgleich geschaffen werden, weil Zivildienstleistende während ihres Dienstes keine Ausbildung absolvieren konnten. Das sei auch bei einem FSJ so, argumentierte der Vater. Daher wäre eine Verlängerung über die Altersgrenze hinaus auch hiergerechtfertigt.

Anders sah das aber der Münsteraner Finanzrichter. Eine Gleichstellung mit Zivildienstleistenden ist im Gesetz nicht vorgesehen. Auch die Situation sei eine ganz andere. Denn beim FSJ kann man Kindergeld erhalten, wohingegen das beim Zivildienst nicht der Fall war. Aus diesem Grund kann lauft dem FG Münster beim FSJ keine ausnahmsweise Verlängerung des Bezugsrahmens für das Kindergeld in Betracht kommen.

(FG Münster, Urteil v. 23.04.2012, Az.: 10 K 3219/11 Kg)

(WEL)

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