Kindergeld / Kinderfreibetrag - freiwilliges soziales Jahr

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Leitsatz: Freiwilliges soziales Jahr verlängert den Bezugszeitraum nicht

Eltern können für Nachkommen, die sich in einer Ausbildung oder in einem Studium befinden, im Regelfall nur bis zu deren 25. Geburtstag Kindergeld und den Kinderfreibetrag beanspruchen. Das Einkommensteuergesetz sieht aber bestimmte Verlängerungstatbestände vor, die beispielsweise dann zum Zuge kommen, wenn das Kind zuvor den (mittlerweile ausgesetzten) gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst abgeleistet hat. Diese Dienstzeiten dürfen an den 25. Geburtstag angehängt werden und verlängern somit den Bezugszeitraum.

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH, Beschluss vom 31.03.2014, Az. III B 147/13) führt ein freiwilliges soziales Jahr des Kindes hingegen nicht zu einer Bezugszeitenverlängerung. Das Gericht erklärte, ein solcher Dienst sei nicht ausdrücklich in den gesetzlichen Verlängerungstatbeständen des § 32 Abs. 5 EStG genannt und zudem liege keine Regelungslücke vor, die eine analoge Anwendung auf das freiwillige soziale Jahr erforderlich machen würde.

Zur Begründung seiner Entscheidung zog der BFH den gesetzgeberischen Zweck der Verlängerungstatbestände hinzu: Mit der Verlängerung wollte der Gesetzgeber einen Ausgleich dafür schaffen, dass Eltern während der Wehr- bzw. Zivildienstzeit ihres Kindes weder Kindergeld noch Kinderfreibeträge zustehen. Während eines freiwilligen sozialen Jahrs jedoch stehen den Eltern die kindbedingten Vergünstigungen zu. Würden diese Dienstzeiten noch an den 25. Geburtstag des Kindes angehängt werden, ergäbe sich eine ungerechtfertigte Doppelbegünstigung.


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