Freundliche Mitarbeiter – zufriedene Kunden – anderenfalls darf der Arbeitgeber abmahnen

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Kunden können einem den Tag richtig verderben. Das dachte sich wohl auch der Lehrgangsberater eines Arbeitgebers, welcher Ausbildungen zum Meister anbot. Besagter Berater war für die Kommunikation mit den Lehrgangsteilnehmern (Kunden) zuständig. Als ein Meisterschüler per E-Mail bei ihm anfragte, wie die Anmeldung zu einer mündlichen Ergänzungsprüfung zu erfolgen habe, bekam er die patzige Antwort, dass es wohl klar sein dürfe, dass eine solche Anmeldung schriftlich und nicht auf Zuruf erfolgen müsse und, dass es ebenso klar sein sollte, dass man sich bei der Stelle anmelden muss, wo man sich auch zur schriftlichen Prüfung anmeldet.

Der Kunde beschwerte sich wegen dieser unfreundlichen Aussage. Da er ja für den Lehrgang nicht wenig Geld zahlte, könnte er ja auch eine sachliche Aussage erwarten. Der Berater schrieb zurück, dass er an diesem Tag schon 20 Anrufe dieser Art hatte und die Freundlichkeit einfach auf der Strecke geblieben ist.

Daraufhin wandte sich der Kunde an den Vorgesetzten des Lehrgangsberaters. Der Berater bekam eine Abmahnung wegen der sehr schön per E-Mail-Wechsel dokumentierten Unfreundlichkeit.

Es ist klar, dass der Arbeitgeber sauer reagierte, schließlich verdient er mit den Kunden sein täglich Brot. Der Berater wiederum sah die Abmahnung nicht ein und klagte vor dem Arbeitsgericht, später vor dem LAG Schleswig-Holstein mit dem Ziel, die Abmahnung aus seiner Akte zu entfernen.

Das LAG entschied dazu am 20.05.2014 (2 Sa 17/14).

Der Arbeitnehmer bekam sowohl vom Arbeitsgericht als auch vom LAG gesagt, dass die Abmahnung in formeller und tatsächlicher Hinsicht in Ordnung war. Man streite sich ja auch nicht über den Fakt an sich. Überdies sei eine wiederholte Unfreundlichkeit gegenüber Kunden vom Arbeitgeber nicht hinzunehmen und daher abmahnungsfähig.

In diesem Fall hatte es der Arbeitgeber leicht, da der abgemahnte Mitarbeiter alles per E-Mail selbst dokumentiert hatte. Anderenfalls bleibt für Arbeitgeber der Hinweis, bei Abmahnungsgründen wie „Störung des Betriebsfriedens“ oder „Unfreundlichkeit gegenüber anderen“ alles genau mit Datum, Uhrzeit und handelnden Personen zu dokumentieren. Im Zweifel sollte ein Anwalt die Abmahnung formulieren.


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