Fristbeginn Anfechtung Vaterschaft

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Das OLG Hamm hat im Februar 2020 über eine Beschwerde entschieden, hinsichtlich der Frist einer Anfechtung der Vaterschaft.

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zum Zeitpunkt der Geburt des betroffenen Kindes war die Kindesmutter noch mit dem rechtlichen Vater verheiratet. Die Ehe wurde im Mai 2013 rechtskräftig geschieden. Bereits seit Ende 2010 unterhielt die Kindesmutter eine intime Beziehung mit dem tatsächlichen Vater des Kindes. Dieser begehrte in dem Verfahren die Feststellung seiner Vaterschaft hinsichtlich des betroffenen Kindes, welches im April 2013 geboren wurde, also vor Rechtskraft der Ehescheidung.

Während der gesetzlichen Empfängniszeit hatte er mit der Kindesmutter regelmäßig Geschlechtsverkehr. Die Beziehung zur Kindesmutter scheiterte, das Kind galt als ehelich mit dem geschiedenen Ehemann, sodass der Antragsteller das Verfahren einleitete. Das Familiengericht hat die Anträge des Antragstellers zurückgewiesen, mit der Begründung, der Antragsteller habe die 2-jährige Anfechtungsfrist nicht eingehalten. Die Anfechtungsfrist sei nicht gehemmt gewesen. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller von der Kindesmutter widerrechtlich durch Drohung an der Durchsetzung der Anfechtung gehindert worden sei. Er hatte nämlich im Verfahren vorgetragen, dass die Kindesmutter, als das Kind ca. ein Jahr alt gewesen sei, ihm mitgeteilt habe, dass sie mit dem Kind ausziehen würde und er sie nie wiedersehen würde, wenn er versuchen würde, seine Vaterschaft durchzusetzen. Dabei habe sie genau gewusst, dass der Antragsteller alles unterlassen würde, um den tatsächlichen Kontakt zu seinem Kind auch nur ansatzweise zu gefährden. Er habe deshalb vor diesem Hintergrund sämtliche Bemühungen, seine Vaterschaft anzuerkennen bzw. rechtlich durchzusetzen, unterlassen. Er habe alles versucht, um die Kindesmutter zufrieden zu stellen.

Die Kindesmutter hatte dieser Darstellung widersprochen, da der Antragsteller die Beweislast für die Voraussetzung der Hemmung trage, unter dem Umstand, dass die behauptete Drohung für das Gericht nicht sicher festzustellen war, zu seinen Lasten.

In der Beschwerde führte er erneut aus, dass er vermehrt auf eine Klärung seiner rechtlichen Vaterschaft durch ein gerichtliches Verfahren bestanden habe. Die Kindesmutter habe dem Antragsteller jedoch seit April 2014 für diesen Fall angedroht, ihn zu verlassen, mit dem Kind, und jeglichen Kontakt zwischen ihm und dem Kind zu unterbinden. Um dieses empfindliche Übel abzuwenden, habe der Antragsteller von einer gerichtlichen Klärung abgesehen. Die Frist für die Vaterschaftsanfechtung und die damit verbundene Vaterschaftsfeststellung für ihn, sei durch die Drohung gehemmt gewesen. Erst nach Scheitern der Beziehung im Mai 2017 sei es dem Antragsteller dann möglich gewesen, eine gerichtliche Klärung seiner Vaterschaft anzustreben.

Das OLG hat die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Der Antragsteller habe die 2-jährige Anfechtungsfrist des § 1600b Abs. 1 S. 2 BGB nicht gewahrt. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Kenntnis von Umständen, die gegen die Vaterschaft sprechen, frühestens jedoch mit der Geburt des Kindes, also im April 2013. Grundsätzlich gilt das Anfechtungsrecht des leiblichen Vaters bereits seit April 2004. Seitdem ist geregelt, dass maßgeblich für den Fristbeginn der Zeitpunkt ist, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die rechtliche Vaterschaft, also hier die Vaterschaft des geschiedenen Ehemannes, sprechen. Aufgrund der Tatsache, dass der Antragsteller in der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr mit der Kindesmutter hatte, hatte er Kenntnis von den Tatsachen, die bei sachgerechter Beurteilung geeignet waren, Zweifel an der Vaterschaft des geschiedenen Ehemannes zu wecken. Diese Kenntnis hatte der Antragsteller auch zum Zeitpunkt der Geburt, sodass die 2-jährige Anfechtungsfrist im April 2015 endete. Diese Anfechtungsfrist war auch nicht gemäß § 1600b Abs. 5 BGB gehemmt, da auch nicht festgestellt werden konnte, dass die Kindesmutter die von ihr bestrittene Drohung ausgestoßen habe. Damit war die Darstellung des Antragstellers nicht bewiesen, sodass die Anfechtung nicht wirksam erfolgen konnte, mit Folge, dass der leibliche Vater, also der geschiedene Ehemann weiterhin als Vater des Kindes gilt.

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