Umgangsrecht – Wechselmodell

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Immer wieder erreichen uns Anfragen hinsichtlich Umgangskontakten bzw. Umgangsrechten und Wechselmodell.

Umgangsregelungen sind oft im Streit.

Eltern sollten Folgendes wissen: Umgangsregelungen richten sich am Wohl der Kinder aus. Dem Willen der Kinder kommt dabei eine sehr hohe Bedeutung zu.

Häufig kommt dann von einem Elternteil die Frage, ob man das Umgangsrecht so weit ausweiten kann, dass es zu einem Wechselmodell kommt.

Einen derartigen Streit zwischen Eltern hatte das OLG Frankfurt zu entscheiden.

In diesem Fall waren die Beteiligten verheiratet und haben zwei Kinder. Nach der Trennung zog die Kindesmutter aus der Wohnung aus und nahm die beiden Kinder mit, die seitdem dort im Einverständnis mit dem Kindesvater den Lebensmittelpunkt haben.

Im Sorgerechtsverfahren hatten die Kindeseltern dazu vereinbart, dass die beiden minderjährigen Kinder grundsätzlich im Haushalt der Kindesmutter leben. Außerdem sollte regelmäßiger Umgang mit dem Kindesvater ausgeübt werden. Da es zunächst Streitigkeiten über die Ausgestaltung und das Ausmaß des Umgangs gab, die Eltern konnten sich nicht einigen, wurde das Umgangsverfahren eingeleitet.

Und zwar praktizierten sie den Umgang so, dass der Kindesvater in den ungeraden Wochen von Samstag 10:00 Uhr bis zum folgenden Dienstag Umgang hatte. Und in den geraden Wochen von Sonntag 17:00 Uhr bis zum folgenden Dienstag.

Der Kindesvater selbst stellte sich ein wöchentliches Wechselmodell vor.

Die Kindesmutter sprach dagegen, Hintergrund war, dass die vom Gericht angehörten Kinder sich auch für die Beibehaltung des zunächst vereinbarten Umgangs aussprachen. Dabei äußerten die Kinder den ausdrücklichen Wunsch, dass endlich zwischen den Kindeseltern Ruhe einkehren solle. Und man wünsche sich den Umgang so, wie er derzeit ausgeübt werde. Man wolle keine Ausweitung, also wollten die Kinder das Wechselmodell nicht.

Das Amtsgericht hat daraufhin eine Umgangsregelung beschlossen, nach dem bislang praktizierten Modell.

Dagegen legte der Kindesvater beim OLG Frankfurt Beschwerde ein. Ohne Erfolg.

Inhalt der Entscheidung des OLG Frankfurt ist folgende: Sofern Eltern sich über die Umgangsregelung nicht einigen können, ist das Gericht gehalten, eine Regelung zu treffen, die dem Wohl der Kinder am besten entspricht.

Es besteht kein Zweifel, dass die vor dem Amtsgericht getroffene Regelung dem Kindeswohl am besten entspricht.

Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass die vom Kindesvater angestrebte Regelung eines Wechselmodells dem Kindeswohl besser entspreche, als die bereits getroffene Regelung. Der Senat des OLG Frankfurt sagt, dass das großzügige Umgangsmodell, welches derzeit durchgeführt würde, von den Kindern gut angenommen wurde. Außerdem wünschten sich die Kinder weiterhin diese Regelung. Das Wechselmodell würde dem Willen der Kinder widersprechen.

Und dem Kindeswillen kommt in Umgangsverfahren eine sehr hohe Bedeutung zu. Es ist nämlich Ausdruck der empfundenen Personenverbindung sowie ein Akt der Selbstbestimmung. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Wille der Kinder nicht das wirkliche Bindungsverhältnis zu dem jeweiligen Elternteil wiedergebe. Die Kinder hätten in dem Verfahren einen reifen und verständigen Eindruck gemacht. Und sie wussten auch, was die jeweilige Regelung für sie bedeuten würde.

In einem derartigen Fall erachtete das OLG Frankfurt es als äußerst problematisch, wenn eine gegen den geäußerten Willen der Kinder abweichende Umgangsregelung quasi vom Senat verordnet werden würde.

Die Kinder, die unter dem Konflikt der Eltern unzweifelhaft leiden, wird es am ehesten gerecht, wenn jetzt mal der Kindeswille schlicht respektiert wird. Ein den Kindern aufgedrängter Umgang werde von diesen als weitere Belastung neben dem Elternkrieg empfunden und würde sogar das Verhältnis zum umgangsberechtigten Elternteil negativ beeinflussen.

Der Kindesvater war der Auffassung, dass eine Betreuung der Kinder im Wechselmodell eine Betreuung „auf Augenhöhe“ sei.

Der Senat gab dem Kindesvater mit auf den Weg, dass die vom Amtsgericht festgelegte Regelung nicht eine angemessene Rolle des Vaters im Leben der Kinder verhindern würde.

Es wurde auch noch einmal hervorgehoben, dass maßgeblich bei einer Umgangsregelung nur allein das Wohl des Kindes ist, nicht aber vermeintliche Gerechtigkeits– und Gleichberechtigungserwägungen eines Elternteils.

Zwar sei es richtig, dass ein Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden könne, vorausgesetzt werde aber eine ausreichend gute Kommunikation und Kooperation der Eltern. Und: Ein entsprechender Kindeswille!

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Silke Werner

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