Fristlose Kündigung im Arbeitsrecht

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Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist grundsätzlich nicht von heute auf morgen möglich, sondern an gesetzliche oder vertragliche Kündigungsfristen gebunden. Dies gilt für ordentliche, d.h. fristgerechte Kündigungen.

Von diesem Grundsatz gibt es jedoch in § 626 BGB eine Ausnahme. Danach kann das Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist – also fristlos - gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Es muss demnach ein erheblicher Pflichtverstoß vorliegen und die Situation muss so schwerwiegend sein, dass sie nicht durch ein milderes Mittel, wie z.B. eine Abmahnung, Versetzung, ordentliche Kündigung etc. behoben werden kann. Die fristlose Kündigung gilt demnach als äußerstes Mittel, die sog. ultima ratio. Als derartige erhebliche Pflichtverstöße, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen können, kommen z.B. in Betracht: Straftaten, die das Arbeitsverhältnis betreffen (wie etwa Diebstahl, Sachbeschädigung, Betrug, Betrugsverdacht), beharrliche Arbeitsverweigerung, Arbeitszeitbetrug, Erschleichen einer Krankschreibung, schwerwiegende Störung des Betriebsfriedens, grobe Beleidigung gegenüber Kunden, Vorgesetzten oder Mitarbeitern, eigenmächtiger Urlaubsantritt, sexuelle Belästigungen. Dabei gilt zu beachten, dass die Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen erfolgen kann. Die Folgen einer fristlosen arbeitgeberseitigen Kündigung können für den Arbeitnehmer gravierend sein. Nicht nur, dass mit sofortiger Wirkung Beschäftigungslosigkeit droht und keine Vergütung mehr erfolgt. Die Agentur für Arbeit wird im Fall der fristlosen Kündigung regelmäßig eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen verhängen. Von daher sollte immer anwaltlicher Rat eingeholt werden. Dies gilt auch für den Arbeitgeber, da viele rechtliche Hürden zu beachten sind und insbesondere immer eine Einzelfallprüfung hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der fristlosen Kündigung zu erfolgen hat.


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