Fristlose Kündigung wegen rassistischer Äußerungen

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Rassistische Äußerungen werden heutzutage auch in Arbeitsverhältnissen nicht toleriert.  

Äußert ein Arbeitnehmer über seine Kollegen, Vorgesetzte oder ggf. Kunden solche Äußerungen oder gibt es einen anderweitigen Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis, so ist der Arbeitgeber berechtigt, mit einer fristlosen Kündigung gem. § 626 BGB zu reagieren.  

Wie ist es aber, wenn der Arbeitnehmer solche Äußerungen in seiner Freizeit tätigt, ohne dass ein Zusammenhang zu seinem Arbeitsverhältnis besteht?  

Gerade so einen Fall entschied das Bundesarbeitsgericht mit dem Urteil vom 27.06.2019, 2 AZR 28/19.  

Ein Innendienst-Angestellter des LKA Thüringen hatte auf Facebook unter seinem Namen abfällige Worte gegenüber muslimischen Zuwanderern getroffen und andere Diskussionsteilnehmer als „Nazipack“ und „Scheißlappen“ bezeichnet. Die Aussagen waren öffentlich einzusehen, ein Zusammenhang zu der Tätigkeit als LKA Beamter konnte dabei jedoch nicht hergestellt werden. Daraufhin kündigte der Vorgesetzte nach Anhörung des Personalrats außerordentlich und fristlos. 

Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitnehmer bei solchen Postings, nicht gegen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verstößt. Was der Arbeitnehmer privat macht, geht den Arbeitgeber erstmal nichts an.  

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist jedoch zu machen, wenn das „rassistische Freizeitverhalten“ an der persönlichen Eignung des Arbeitnehmers zweifeln lasse. Dann sei eine (außerordentliche) personenbedingte Kündigung zulässig.  

Das BAG hat aber zugunsten des Arbeitnehmers entschieden.  

Der Angestellte war zu diesem Zeitpunkt 52 Jahre alt und arbeitete bereits seit 17 Jahren bei dem LKA. Eine Interessenabwägung ergab, dass der Arbeitgeber den Angestellten während der Kündigungsfrist hätte mit weniger sicherheitsrelevanten Aufgaben betrauen können. Es war nicht erforderlich, den Arbeitnehmer außerordentlich und fristlos zu kündigen, vielmehr war es unverhältnismäßig. 

 

Vor allem in den heutigen Zeiten hinterlässt man deutliche Spuren im Internet. Dieses ist kein rechtsfreier Raum. Nicht nur eine strafrechtliche, sondern auch eine arbeitsrechtliche Konsequenz kann durch rassistische Postings oder Kommentare entstehen. Bestünde im dargelegten Fall nicht die Möglichkeit einer anderen Beschäftigung, so wäre die Kündigung wohl auch nach so langer Betriebszugehörigkeit rechtmäßig gewesen.  

Damit sei gesagt: Gehen Sie bedacht mit dem Internet um! Dieses ist zwar virtuell, jedoch können daraus reale Probleme resultieren!  

Fühlen Sie sich zu Unrecht gekündigt? Oder wollen Sie jemanden kündigen? Ganz gleich, welche arbeitsrechtliche Frage Sie sich stellen,  

 

Pinkvoss, Dahlmann und Partner PartG mbB 

Rechtsanwalt Atila Tasli  

Bergstraße 94  

58095 Hagen  

Tel.: 02331 / 91 67 – 23  

E-Mail: tasli@pd-partner.de  

Berät Sie jederzeit gerne. 

Foto(s): Markus Steur Fotografie Dortmund

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