Führerschein und Führerscheinentzug bei älteren Fahrern

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Für manche Verkehrsteilnehmer sind ältere Fahrer im Straßenverkehr ein Verkehrshindernis. Mit steigendem Alter nimmt häufig auch die Reaktionsfähigkeit ab. Dies wirkt sich bei Fahrern über 70 mehr oder minder auf die Teilnahme am Straßenverkehr aus.

Das Auto ist aber ein stetiger Garant für die Mobilität. Wenn die eigenen Knochen nicht mehr so wollen, wie in jungen Jahren, hilft das Auto oft, den Arzt oder Supermarkt zu erreichen, den Einkauf zu transportieren, aber auch Freunde und Verwandte zu besuchen. Das Auto ist also gerade mit steigendem Alter des Fahrers/der Fahrerin häufig sehr wichtig für die bleibende Mobilität.

Kommt es dann allerdings zu einem Unfall, droht nicht nur der Verlust des Führerscheins sondern häufig auch noch ein Ordnungswidrigkeitenverfahren oder schlimmstenfalls sogar ein Strafverfahren.

Oft reicht schon ein kleiner Parkplatzrempler beim Supermarkt, den Fahrerin o. Fahrer nicht wahrgenommen hat, um den Führerschein zu verlieren. Es gibt immer Zeugen, die solche kleinen Unfälle beobachten und sie dann der Polizei melden.

Selbst wenn der Sachschaden nur gering geblieben ist, muss der Halter des beschädigten Autos auf richtige Weise darüber informiert werden. Dazu reicht nicht der kleine Zettel an der Windschutzscheibe, den viele für vermeintlich ausreichend halten. Die Rechtsprechung ist dabei rigoros. 

  • Der Zettel an der Windschutzscheibe reicht grundsätzlich nicht aus. Wer nur einen Zettel anhängt und dann vom Unfallort wegfährt, begeht definitiv eine Unfallflucht.

Wenn also vor Ort kein Fahrer zu dem beschädigten Fahrzeug auftaucht oder zu finden ist, gilt es die Polizei anzurufen. Wenn dies telefonisch unmöglich ist (z.B. weil der Akku des Mobiltelefons leer ist) heißt es unverzüglich auf direktem Wege zur nächst gelegenen Polizeidienststelle zu fahren.

  • Also nicht erst nach Hause und dann zur Polizei! Dies wäre nach geltendem Recht eine Unfallflucht.

Unfallflucht ist kein Kavaliersdelikt und wird von den Ermittlungsbehörden hart geahndet.


So geschehen im Fall einer 92-jährigen Fahrerin, die einen Unfall verursacht hatte. Der Schaden war nicht besonders hoch und lag nur bei etwa 2000 EUR. (Merke: es gibt heutzutage praktisch keine Schäden unter 1000 EUR mehr).

Aufgrund der erstatteten Strafanzeige wurde ein Strafverfahren wegen Unfallflucht mit Sachschaden eröffnet. Die Fahrerin war in diesem Fall verkehrsrechtlich noch vollkommen unbelastet und hatte keine Voreintragungen im Register oder Punkte in Flensburg.

In der Gerichtsverhandlung vor dem Amtsgericht Dortmund verzichtete sie dann auf ihren Führerschein. Daraufhin wurde das Verfahren nach § 153 StPO eingestellt, weil das Gericht das Verschulden der Fahrerin als gering angesehen hatte und wegen des Verzichts auf die Fahrerlaubnis auch kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung sah. [AG Dortmund Entscheidung v. 1.8.22, 729 Cs-266 Js 575/22-42/22

Den Führerschein hätte die Dame in dem Fall ohnehin verloren, wäre aber sicherlich noch mit einer nicht unerheblichen Geldstrafe belegt worden.



Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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