Führerscheinentzug nach Cannabiskonsum – was ist zu tun?

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Nach dem Wortlaut von Nr. 9.1.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) entfällt bei regelmäßigem Konsum von Cannabis die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Wird dagegen nur gelegentlich Cannabis konsumiert, kann gem. Nr. 9.2.2. der Anlage zur FeV weiterhin von einer Fahreignung des Betäubungsmittelkonsumenten ausgegangen werden, sofern er zwischen Drogenkonsum und Fahren trennen kann, also nicht unter Drogeneinfluss am Straßenverkehr teilnimmt.   

Bei Annahme des regelmäßigen Konsums von Cannabis gehen die Führerscheinstellen daher meist von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen aus und entziehen die Fahrerlaubnis ohne Überprüfung der Fahreignung durch eine medizinisch – psychologische Untersuchung (MPU). Hierbei spielt es dann auch keine Rolle, ob in berauschtem Zustand überhaupt eine Teilnahme am Straßenverkehr stattgefunden hat bzw. ob es hierbei konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit gegeben hat usw. Bei nur gelegentlichem Konsum dagegen spielt der Bezug zum Straßenverkehr eine wichtige Rolle für die Beurteilung der Fahreignung, weshalb insoweit weitere Untersuchungen, etwa in Form einer MPU erforderlich sein können.

Entscheidend: Gelegentlicher oder regelmäßiger Konsum von Cannabis 

Von grundlegender Bedeutung für den Entzug der Fahrerlaubnis ist daher, ob lediglich ein gelegentlicher (einmaliger) Konsum von Cannabis vorliegt, oder Cannabis regelmäßig konsumiert wurde.

Von einem regelmäßigen Konsum ist auszugehen, wenn täglich oder nahezu täglich Cannabis konsumiert wird (BVerwG, Urteil vom 26.02.2009, Az.: 3 C 1.08). Gelegentlicher Konsum liegt vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (BVerwG, Urteil vom 23.10.2014, Az.: 3 C 3.13).

Tatsachennachweis oft schwierig

Die Führerscheinstelle muss beweisen, dass der Betroffene zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. In der Praxis lässt sich der hierfür erforderliche Nachweis eines regelmäßigen Cannabiskonsums für die Behörde aber oft nur schwer führen, wenn nicht der Betroffene selbst den täglichen Konsum einräumt. Meist muss auf Blutwerte wie etwa das THC oder THC-COOH zurückgegriffen werden, die einen Rückschluss auf das Konsumverhalten ermöglichen sollen. Hier ist aber vieles umstritten; z.B. wird vertreten, dass ein Abbauwert THC-COOH    von über 150 ng/ml THC-COOH allenfalls für die Bewertung eines gelegentlichen Konsums, nicht aber für einen regelmäßigen Konsum geeignet ist (VG Düsseldorf, Beschluss vom 21.03.2013, Az.: 6 L 2518/12).

Prüfung ist erforderlich!

Vor diesem Hintergrund ist es sinnvoll, der Führerscheinstelle durch schlüssigen Sachvortrag darzulegen, wenn von keinem regelmäßigen Cannabiskonsum ausgegangen werden kann. Lässt sich die Führerscheinbehörde hiervon überzeugen, wird sie die Fahrerlaubnis nicht sogleich entziehen, sondern noch bestehende Zweifel an der Fahreignung des Cannabiskonsumenten anderweitig überprüfen müssen, etwa durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung oder ein ärztliches Gutachten oder auch nur durch Drogenscreenings.

Sofern Sie hierbei rechtlichen Rat und Unterstützung benötigen, bieten wir eine umfassende Beratung und professionelle Vertretung gegenüber den Behörden und vor den Verwaltungsgerichten. Hierzu können Sie uns z.B. zunächst völlig unverbindlich die Anhörung oder den Bescheid der Führerscheinstelle zusenden. Wir prüfen dann, welche Schritte als nächstes sinnvoll wären.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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