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Für Arzt ist ständige Weiterbildung Pflicht

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Aktuelles Fachwissen ist bei Ärzten unerlässlich. Daher haben sie auch die Pflicht, ihre Kenntnisse regelmäßig aufzufrischen und Inhalte der führenden Fachzeitschriften bei ihrer Arbeit umzusetzen. Welch wichtiger Stellenwert dem ärztlichen Fachwissen zukommt, hat vor Kurzem das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz verdeutlicht. Vor der Operation hatte die Patientin den Anästhesisten deutlich darauf hingewiesen, dass sie die gängigen Narkosemittel nicht verträgt. Dennoch litt die Frau nach dem Eingriff drei Tage lang unter starker Übelkeit und heftigem Erbrechen. Wegen diesen und weiteren Folgen der Operation zog sie vor Gericht und forderte 1000 Euro Schmerzensgeld.

Anästhesist pfuschte

Die Richter konnten zwar keinen konkreten Aufklärungs- oder Behandlungsfehler des operierenden Arztes ermitteln. Es ergab sich aber, dass dem Anästhesisten ein Fehler unterlaufen war, der zu den Operationsfolgen geführt hatte. Weil die Patientin ihn auf ihre Überempfindlichkeit hingewiesen hatte, hätte er ein weiteres drittes Medikament verabreichen müssen, mit dem man die Übelkeit völlig verhindern oder wenigstens mildern kann.

Fachwissen veraltet

Bereits etwa ein Jahr vor der Behandlung hatten die einschlägigen Fachzeitschriften auf die mögliche Behandlung mit dem dritten Medikament hingewiesen. Das hätte der Anästhesist wissen müssen. Ein Arzt ist dazu verpflichtet, sein Wissen anhand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem aktuellen Stand zu halten und dieses Fachwissen zudem bei der Ausübung seines Berufs auch umzusetzen. Tut er das nicht, ist das als grober Behandlungsfehler zu bewerten. Weil dies der Anästhesist versäumt hatte, sprach das OLG der Patientin das Schmerzensgeld in Höhe von 1000 Euro zu.

(OLG, Urteil v. 20.06.2012, Az.: 5 U 1450/11)

(WEL)
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